Unmittelbar zur Fälschung von Zahlungskarten mit und ohne Garantiefunktion (§§ 152a, 152b StGB) setzt noch nicht an, wer beim Herstellen von Fälschungen bisher nur die dafür erforderlichen Daten unbefugt ausgespäht hat.
Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten und Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrug
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Freiburg wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrug verurteilt. Ebenso wurde er wegen versuchter gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in zwei Fällen verurteilt. Seine Revision beim BGH hatte aber insoweit Erfolg, als dass die beiden letztgenannten Delikte wegen Rechtsanwendungsfehler der Tatsacheninstanz nicht verwirklicht wurden und ihm somit nicht zur Last gelegt werden können.
Dem Angeklagten kam im Rahmen einer professionell organisierten Bande die Aufgabe zu, jeweils eine Kamera und ein Magnetstreifenlesegerät an Geldautomaten anzubringen, um die Daten der Karten sowie die dazugehörigen PINs aufzuzeichnen. Diese Daten sollte er sortiert über das Internet an verschiedene Bandenmitglieder im Ausland transferieren, damit diese Kopien, sogenannten Kartendubletten, herstellten. Bei seiner Festnahme hatte er zwar bereits begonnen, einzelne PINs und Kartendaten zu ordnen, um sie letztlich an den Bandenchef per Chatprogramm ins Ausland zu schicken. Jedoch war der Plan, dass er die Daten erst dann weiterleiten würde, wenn er insgesamt die Ausspähphase an den Automaten beendet hätte. Ein bereits erfolgtes Senden ins Ausland ließ sich nicht ermitteln.
Versuchte gewerbs- und bandenmäßige Fälschung von Zahlungskarten
Der BGH kam zu der Entscheidung, dass keine Versuchsstrafbarkeit des Angeklagten gegeben ist. Denn dazu hätte er gemäß § 22 StGB unmittelbar zur Tat ansetzen müssen, innerlich also die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreiten und objektiv dergestalt zur tatbestandlichen Ausführungshandlung ansetzen müssen, dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestands übergeht. Auch im Bereich des Internetstrafrechts muss diese abstrakt-generelle Definition konkretisiert werden, um der Besonderheit des Einzelfalls gerecht zu werden.
Wann der Versuchsbeginn bei den § 152b in Verbindung mit § 152a StGB zu verorten ist,wird in der Rechtsprechung des BGH nicht einheitlich beurteilt. Teils wird schon eine versuchte Fälschung angenommen, wenn die Daten bereits gesammelt wurden, teils muss der Täter selbst mit der vorsätzlichen Fälschungshandlung, also dem Herstellen der Dublette beginnen. Bei der ersten Auslegung der §§ 152a, 152b, 22 StGB war damals aber ein Fall gegeben, wo ein eingespieltes System von Tatbeiträgen durch die Ersthandlung, also das Ausspähen, ausgelöst wurde. Vorliegend würde aber auch diese, in Bezug auf die Reichweite des Tatbestands, weite Ansicht nicht zu einer Bejahung des Versuchs kommen. Denn im vorliegenden Fall wären weitere Zwischenschritte bis zum Beginn der Fälschungshandlung vorzunehmen gewesen. Nicht nur waren die Empfänger der Internetnachrichten nicht die eigentlichen Hersteller. Vielmehr hatte der Angeklagte auch noch nicht alle Daten ausgewertet.
Das Urteil ist für das Internetstrafrecht insoweit relevant, weil viele über das Netz verübte Delikte sog. Streu- und Distanzdelikte sind, die nicht an einem einzelnen Ort beginnen und dort auch im tatbestandlichen Erfolg münden. Die Konkretisierung und Aufschlüsselung der einzelnen Tathandlungen ist daher insbesondere beim Versuch von größter Bedeutung, um ein angemessenes Urteil fällen zu können. Den Revisionsverteidiger freut es.