In einem Beschluss des BGH auf eine Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Gera, nimmt der zweite Senat zu der Frage Stellung, ob ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 III StGB darin zu finden ist, dass das Tatgericht strafschärfend berücksichtigt, dass auf dem kindepornographischen Filmen tatsächliche Missbrauchshandlungen zu sehen waren.
Gemäß § 184b IV StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
Die Frage also, die es zu beantworten galt, war folgende: Kann strafschärfend berücksichtigt werden, dass auf dem kinderpornographischen Material reale Geschehnisse und also nicht nachgestellte Szenen zu sehen waren, obwohl der Tatbestand des § 184b IV StGB das „tatsächliche Geschehen“ ja bereits bestraft.
Der BGH beantwortet diese Frage unmissverständlich wie folgt:
„Die Strafkammer durfte bei der Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften nach § 184b Absatz IV 2 StGB strafschärfend berücksichtigen, dass nicht nur wirklichkeitsnahe, also z.B. nachgestellte Szenen, sondern reale Geschehnisse wiedergegeben wurden, die schwerste Missbrauchshandlungen zum Gegenstand hatten, die von den betr. Kindern tatsächlich erlitten werden mussten“ (BGH, Beschluss vom 17. 12. 2008 – 2 StR 461/08 (LG Gera)).
Eine zwar in der Sache richtige, jedoch in der Begründung falsche Entscheidung. Dass Missbrauchshandlungen nämlich vom Kind tatsächlich erlitten werden mussten, wird von der Norm explicit aufgefangen. In der Strafzumessung kann also allenfalls berücksichtigt werden, wie diese Missbrauchshandlungen ausgesehen haben.