Das Landgericht Saarbrücken hatte gegen das Doppelverwertungsverbot insofern verstoßen, als das es einen minder schweren Fall des sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176a IV StGB deswegen ablehnte, weil der Angeklagte auch in die Scheide der Nebenklägerin eindrang. Diese Tatsache löste jedoch den Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs aus (§ 176a II StGB). Gerade hierfür sieht § 176a IV einen minder schweren Fall vor. Das Gericht durfte also mit dieser Begründung einen minder schweren Fall nicht ablehnen. Im Einzelnen:
Das Landgericht Saarbrücken hatte den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 5 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Feststellungen des Landgerichts
Das Landgericht hatte folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte missbrauchte die Nebenklägerin, „indem er in einem Fall seinen Finger in die Scheide der sich wehrenden Nebenklägerin einführte und dabei die Beine des Kindes mit seinen eigenen fixierte (Fall 1; Einzelfreiheitsstrafe: 6 Jahre), in zwei Fällen ein Tablettenröhrchen (Fälle 2 und 3; Einzelfreiheitsstrafen: jeweils fünf Jahre), in einem Fall sein Geschlechtsteil (Fall 4; Einzelfreiheitsstrafe: 6 Jahre) und in einem weiteren Fall einen Finger ohne Gegenwehr des Kindes (Fall 5; Einzelfreiheitsstrafe: 4 Jahre 6 Monate) in die Scheide einführte“ (BGH, Beschluss vom 19. 6. 2012 – 5 StR 269/12).
Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot
Nach Auffassung des BGH konnten die Aussprüche über die verhängten Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe aus den folgenden Gründen nicht bestehen bleiben:
„Im Rahmen der Prüfung minder schwerer Fälle nach § 176a Absatz IV Hs. 2 StGB und des Vorliegens einer Ausnahme von der Regelwirkung des § 177 Absatz II StGB berücksichtigt das Landgericht maßgeblich, „dass die Tathandlungen als solche auch schwerwiegend waren. Es kam zum Einführen des Fingers sowie von Gegenständen als auch zum Geschlechtsverkehr mit dem Kind”. Dies stellt einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot dar. Da § 176a Absatz IV Hs. 2 StGB eine Strafrahmenverschiebung gerade für minder schwere Fälle des Qualifikationstatbestandes nach § 176a Absatz II StGB vorsieht, können Umstände, die diese Qualifikation erst begründen, nicht herangezogen werden, um einen minder schweren Fall abzulehnen“ (BGH, Beschluss vom 19. 6. 2012 – 5 StR 269/12).