Kindessmissbrauch

… in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern.

Eine Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Krefeld war erfolgreich. Das Landgericht Krefeld hatte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

„Gegenstand der Verurteilung ist ein Missbrauchsgeschehen, das sich von 2001 bis zum 13. 05. 2008 hinzog und bei dem der Angeklagte jeweils sexuelle Handlungen an seiner zu Anfang 7 jährigen, am Ende 13 jährigen leiblichen Tochter vornahm und dabei jeweils auch versuchte, mit dem Finger oder dem Glied vaginal in das Kind einzudringen. Das Landgericht hat die Strafen für die 12 Taten bis zum 31. 3. 2004 jeweils dem Strafrahmen des § 176a Absatz I StGB a.F. (Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr) und für die weiteren 12 Taten jeweils dem Strafrahmen des § 176a Absatz II StGB n.F. (Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren) entnommen“ (BGH, Beschluss vom 9. 11. 2010 – 3 StR 390/10 (LG Krefeld)).

Dies erwies sich aus folgenden Gründen in zweifacher Hinsicht als rechtsfehlerhaft.

„Die Annahme von minder schweren Fällen hat das Landgericht u.a. mit der Begründung abgelehnt, der Angeklagte habe „rücksichtslos seine Autorität und das Vertrauen der Geschädigten sowie das der Zeugin Sonja Regine B” (der Kindesmutter und Ehefrau) „ausgenutzt”. Diese Wertung verstößt hier gegen § 46 Absatz III StGB. Zwar kann im Rahmen der Bestrafung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes der Umstand, dass zwischen dem Täter und dem Opfer eine der besonderen Nähe- bzw. Vertrauenssituationen i.S.d. § 174 StGB bestand, die der Täter deshalb zusätzlich missbraucht hat, straferschwerend gewürdigt werden. Hier hat das LG indes dem Angeklagten unmittelbar danach auch die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Tatbestände, also auch des § 174 StGB, erschwerend zur Last gelegt.

Bei der Strafzumessung im Einzelnen hat das Landgericht die Strafmilderung nach § 23 Absatz II StGB, § 49 Absatz I StGB abgelehnt und dies eingangs mit der vorangegangenen, teilweise rechtsfehlerhaften Gesamtwürdigung begründet. Zusätzlich hat es „bedacht, dass das Ausbleiben des Erfolgs nicht das Verdienst des Angekl. war”. Vielmehr sei es die Geschädigte gewesen, die durch ihre körperliche Gegenwehr verhindert hatte, dass der Angeklagte jeweils in sie eindringen konnte.

Insoweit hat das Landgericht verkannt, dass der Angeklagte nicht wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu bestrafen gewesen wäre, wenn die Nichtvollendung dieser Tatqualifikation „sein Verdienst” gewesen wäre, er also freiwillig die Ausführung der Taten aufgegeben hätte (…) (BGH, Beschluss vom 9. 11. 2010 – 3 StR 390/10 (LG Krefeld)).