Unter Maßregelvollzug nach § 63 StGB versteht man die Unterbringung eines Straftäters in einer Forensischen Psychiatrie, in welcher Suchtkranke und psychisch Kranke anstelle des gewöhnlichen Gefängnisses ihre Haftstrafe abzusitzen haben. Im Interesse der Allgemeinheit kann das Gericht die weitere Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug anordnen.
Sachverständigengutachten ist entscheidend
Wie im Fall eines psychisch kranken Straftäters, dessen Unterbringung zuletzt im März 2014 verlängert wurde, kommt es hier auf das Gutachten eines Sachverständigen an, nach welchem sodann das Gericht beurteilt, ob ein Leben in Freiheit für die Person ohne eine Gefährdung der Allgemeinheit möglich ist. Vorliegend war der Täter u.a. wegen sexueller Nötigung in mehreren Fällen zu dreieinhalb Jahren Maßregelvollzug verurteilt worden. Gegen die Verlängerung der Unterbringung legte die Verteidigung des Untergebrachten Beschwerde ein, welche letztlich abgelehnt wurde (Az.: 1 Ws 252/14).
Schwächen des Maßregelvollzugs
Besonders im Fall Gustl Mollath werden aber auch die Schwächen des Maßregelvollzugs deutlich. Unabhängig von der bereits verbüßten Freiheitsstrafe können Straftäter praktisch auf unbestimmte Zeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden, indem die Unterbringung einfach jedes Mal vor Ablauf der Dauer erneut verlängert wird. Einzige Voraussetzung ist hier das Gutachten eines Sachverständigen (bspw. eines Psychiaters), auf dessen Urteil die Richter mangels Fachkenntnis mehr oder weniger blind vertrauen müssen. Für die Sachverständigen gibt es quasi keine Kontrollinstanz, anders als bei Gericht, in denen durch Berufung und Revision das vorige Urteil überprüft werden kann.