Dem Landgericht München I ist ein besonderes Kabinettstückchen gelungen. Es hat den Angeklagten wegen Mordes verurteilt, die besondere Schwere der Schuld angenommen und diesbezüglich schulderschwerend gewertet, dass der auch wegen Diebstahls vorgeahndete Angeklagte noch während der Unterbringung in der Entziehungsanstalt im Rahmen der gewährten Vollzugslockerungen Diebstahlstaten begangen hat. Diese Taten hat das Landgericht allerdings mit Blick auf die Verurteilung wegen Mordes nach § 154 StPO eingestellt.
Schon für sich genommen ist schwer nachvollziehbar, warum Diebstahlstaten, die noch dazu mangels besonderen Gewichts eingestellt wurden, die „Schwere der Tat“ i.S.d. § 57a I Nr. 2 StGB auslösen können sollen. Besonders kurios wird es, wenn die Taten nicht einmal im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen Mordes stehen. So war es hier.
Enge Beziehung zur Tat erforderlich
Das geht so nicht, hat der 1. Senat des Bundesgerichtshofs entschieden und das Urteil auf die Sachrüge des Angeklagten aufgehoben:
„Bei der Bewertung sonstiger strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ohne gesonderte Anklage – bei Beachtung der Unschuldsvermutung und der Vermeidung einer Doppelbestrafung – kann es in aller Regel nur darum gehen, Umstände festzustellen, die wegen ihrer engen Beziehung zur Tat als Anzeichen für Schuld oder Gefährlichkeit des Täters verwertbar sind. Diese durch Sinn und Zweck von § 46 II StGB gezogene Grenze ist jedenfalls dann überschritten, wenn es an dem notwendigen inneren Zusammenhang mit dem angeklagten Tatvorwurf fehlt (…). Eine solche enge Beziehung der Diebstahlstaten zum Mord ist hier nicht dargetan (…). Denn es handelt sich bei diesen Taten weder um vergleichbare bzw. gleichartige Schuldvorwürfe, aus denen sich unmittelbare Rückschlüsse auf die Tatschuld des Angeklagten ableiten ließen, noch waren die Diebstahlstaten Anlass für die Tötung der Geschädigten oder standen dazu in einem sonstigen inneren Zusammenhang“ (BGH, Beschl. v. 19.5.2015 − 1 StR 152/15 (LG München I)).