Wenn die Nebenklage gegen ein Urteil Revision einlegt und die Aufhebung des Urteils mit der allgemeinen Sachrüge begründet, ist die Revision unzulässig. Dies stellt einen Verstoß gegen § 344 Absatz 1 StPO dar, weil die Erklärung abzugeben ist, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird. Der BGH, Aktenzeichen 2 StR 208/12, wo es um einen versuchten schweren Raub ging: „Es bleibt offen, ob die Nebenklägerin sich gegen die Nichtverurteilung der Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes mit Todesfolge wendet oder ob sie – was gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig ist – lediglich den Rechtsfolgenausspruch beanstanden will. Die Erhebung der allgemeinen Sachrüge genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Nebenklägers feststellen zu können“.
Die Revision wurde als unzulässig verworfen.