Als Tatopfer können sie Revision einlegen, wenn der Angeklagte wegen einer Tat verurteilt wurde, die zur Nebenklage berechtigt.

Delikte, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigen

Nach § 395 Strafprozessordnung (StPO) sind Delikte, die zur Nebenklage berechtigen, insbesondere Gewaltdelikte und Delikte aus dem Sexualstrafrecht. Die gleiche Befugnis steht den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten oder Lebenspartner eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten zu. Unter Umständen berechtigt zum Anschluss als Nebenkläger sind aber auch Geschädigte beispielsweise einer Beleidigung, eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung.

Bedeutung der Revision

Mit der Revision kann der Verletzte ein Urteil nur dann anfechten, wenn die oben genannten Voraussetzungen nach § 395 StPO vorgelegen haben und der Verletzte sich der Anklage der Staatsanwaltschaft gemäß § 396 StPO angeschlossen hat. Diese Anschlusserklärung des Nebenklägers ist auch noch nach dem ergangenen Urteil nur zum Zwecke der Einlegung und Durchführung des Revisionsverfahrens zulässig.

Rechtsfolgenrevision bei der Nebenklage nicht möglich

Der Nebenkläger kann gemäß § 400 StPO das Urteil allerdings nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Dies bedeutet, dass nicht deswegen Revision eingelegt werden kann, weil der Angeklagte beispielsweise wegen einer schweren Körperverletzung „lediglich“ zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, anstatt zu vier, was der Nebenkläger für angemessen hielt.

Auch Entscheidungen über Verletzungen von Strafgesetzen, die nicht nach § 395 StPO zum Anschluss berechtigen, beschweren den Nebenkläger nicht und können deswegen mit einer Revision nicht angefochten werden.

Der Nebenkläger kann sein Rechtsmittel in zulässigerweise nur darauf stützen, dass die Rechtsvorschrift über ein Nebenklagedelikt verletzt ist, also darauf, dass der Angeklagte insoweit zu Unrecht freigesprochen wurde oder das Nebenklagedelikt jedenfalls nicht in den Schuldspruch aufgenommen wurde.

Revision der Nebenklage Gesetzestext

Revisionsfristen

Die Revision des Nebenklägers muss genauso wie des Angeklagten bis spätestens eine Woche nach Verkündung des Urteils in der Hauptverhandlung eingelegt sein (§ 401 II 1 StPO). Nur für den Fall, dass die Nebenklage an keinem Hauptverhandlungstag anwesend war und sich auch nicht durch einen Rechtsanwalt hat vertreten lassen, beginnt die Frist zur Einlegung der Revision gemäß § 401 II 2 StPO erst mit Zustellung des Urteils. Die Zustellung des Urteils ist auch für die Begründung der Revision maßgeblich. Nach dessen Zustellung muss die Revision in den meisten Fällen innerhalb eines Monats durch einen Rechtsanwalt begründet werden.

Prüfung der Erfolgsaussichten und Durchführung der Revision für die Nebenklage

Zunächst einmal prüfe ich, die Erfolgsaussichten und möglichen Risiken einer Nebenklagerevision. Sofern ich nach gründlicher Prüfung des Urteils und des Hauptverhandlungsprotokolls zu der Ansicht gelange, dass die Revision keinen Erfolg haben wird, etwa weil schon kein revisionsfähiges Nebenklagedelikt betroffen ist oder das Urteil keine Mängel aufweist, teile ich Ihnen dieses mit. In diesem Fall entstehen Ihnen lediglich die Kosten für die Prüfung der Erfolgsaussichten der Nebenklagerevision.

Sofern ich jedoch beim Aufspüren von Verfahrens- und/oder Sachfehlern fündig geworden bin, besprechen ich mit Ihnen, (Nebenklage) das weitere Vorgehen, insbesondere die zu erwarteten Kosten für das Erklimmen der zweiten Stufe: der erfolgreichen Begründung der Nebenklagerevision. So erhalten Sie zu jeder Zeit volle Kostenkontrolle.

Haben Sie sich hiernach für die Durchführung der Revision entschieden, werden wir uns der Revisionsbegründung mit der Kompetenz, Akribie und Kreativität widmen, die erforderlich sind, um das Revisionsverfahren erfolgreich in Ihrem Sinne zu gestalten.

Dr. Jesko Baumhöfener – Spezialist für die Revision der Nebenklage

Die Bearbeitung einer Revision im Strafverfahren ist eines der Spezial- und Interessengebiete von Rechtsanwalt Dr. iur. Baumhöfener innerhalb des Strafrechts. 

Dank seiner akribischen und hoch spezialisierten Detailarbeit, erwirkt Revisionsverteidiger Dr. Baumhöfener für seine Mandanten eine deutlich höhere Erfolgsquote als die 3 – 8 Prozent im deutschlandweiten Vergleich.

Bereits kleinste Fehler des Revisionsverteidigers können dazu führen, dass der Antrag an formellen Hürden scheitert. Deshalb ist es besonders wichtig, auf Expertise bei der rechtlichen Begründung einer Revision vor Gericht zu setzen.

Rechts- & Fachanwalt für Strafrecht Dr. Baumhöfener hat schon zahlreiche Revisionsverfahren gewonnen und so die Aufhebung des angefochtenen Urteils erwirkt. 

Das könnte Sie auch interessieren