Eine von Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener geführte Revision in einem Betrugsverfahren war erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts München, mit welchem der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 3 Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an einen andere Kammer des Landgerichts München zurückverwiesen.
Neben anderen Rechtsfragen ging es in der Revision und der Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof unter anderem darum, ob bezüglich einer Tat, die die Einsatzstrafe bildetet, ein Vollstreckungshinderniss wegen der Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes vorlag. Hierzu führt der 1. Strafsenat des Bundesgerichts das Folgende aus:
Kein Verzicht auf den Grundsatz der Spezialität
„Der Angeklagte hat nicht wirksam gemäß § 83h Abs. 2 Nr. 5 IRG auf den Grundsatz der Spezialität verzichtet. Für einen derartigen Verzicht reicht die Zustimmung der übergebenen Person mit einer vereinfachten Auslieferung nicht aus (…). Ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen sich die Niederlande im verkürzten Auslieferungsverfahren nach niederländischem Recht keine Hoheitsbefugnisse vorbehalten haben und demgemäß der Spezialitätsgrundsatz nicht gilt (…), vermag der Senat anhand der vorliegenden Verfahrensakte nicht abschließend zu beurteilen. Dort ist lediglich vermerkt, dass der Angeklagte mit seiner Auslieferung im vereinfachten Verfahren einverstanden war (…), nicht aber, ob er zuvor ausreichend über die Folgen dieses Einverständnisses insbesondere im Hinblick auf den Verlust der Spezialitätsbindung belehrt wurde“ (BGH – Urteil v. 13. August 2020 – 1 StR 648/18).
Spezialitätsbindung nicht nachträglich wieder entfallen
„Die Beschränkung der Hoheitsrechte der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des in § 83h IRG vorgesehenen Spezialitätsgrundsatzes ist auch nicht nachträglich wieder weggefallen. Der in § 83h Abs. 2 Nr. 1 IRG geregelte Ausnahmefall, bei dem die Spezialitätsbindung wieder entfällt, liegt nicht vor. Gemäß § 83h Abs. 2 Nr. 1 IRG findet der Spezialitätsgrundsatz keine Anwendung, wenn die übergebene Person den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder nach Verlassen in ihn zurückgekehrt ist. Endgültig freigelassen“ ist der Ausgelieferte dann, wenn ihm nach seiner Entlassung aus dem Gewahrsam des ersuchenden Staates in dem Verfahren, für das die Auslieferung bewilligt worden war, freisteht, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen und er dazu die tatsächliche Möglichkeit hat (…). Dies ist etwa mit der Aufhebung des gegen einen Angeklagten bestehenden Haftbefehls bei der Urteilsverkündung der Fall, da hiermit die (letzte) die Bewegungsfreiheit des Angeklagten beeinträchtigende Maßnahme aufgehoben wird (…). Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor“ “ (BGH – Urteil v. 13. August 2020 – 1 StR 648/18).
Endgültige Freilassung lag zu keinem Zeitpunkt vor
Vorliegend ist der Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 21. Mai 2013, der inhaltlich mit dem Europäischen Haftbefehl vom 26. Juli 2013 übereinstimmte, mit Beschluss vom 23. September 2013 lediglich gegen Meldeauflagen sowie mit der Auflage, Wohnsitz in Düsseldorf zu nehmen und jeden Wohnsitzwechsel mitzuteilen, außer Vollzug gesetzt worden (…). Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 26. Februar 2014 wurde lediglich die Frequenz, innerhalb der sich der Angeklagte beim Polizeipräsidium Düsseldorf zu melden hatte, geändert (…). Am 24. Juli 2014 wurde der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls· des Amtsgerichts München vom 22. Juli 2014 (ersetzt durch den Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 2. Juni 2015), der die verfahrensgegenständlichen Taten zum Gegenstand hatte (…), erneut festgenommen. Der Haftbefehl vom 2. Juni 2015 wurde mit Beschluss vom 17. August 2015 gegen Auflagen – insbesondere an einem bestimmten Ort Wohnsitz zu nehmen, jeden Wohnsitzwechsel anzuzeigen und sich bei der örtlichen Polizeidienststelle regelmäßig zu melden – außer Vollzug gesetzt (….). Die Frequenz der Meldepflicht wurde mit Beschluss vom 17. Dezember 2015 modifiziert. Der Haftbefehl und der Beschluss, mit dem der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wurde, wurden mit der Urteilsverkündung aufrechterhalten (…). Damit bestehen die die Bewegungsfreiheit des Angeklagten beeinträchtigenden Maßnahmen fort. Die Konstellation der Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen Auflagen, und hierbei insbesondere Meldeauflagen, kann mit der vollständigen Aufhebung des Haftbefehls nicht gleichgesetzt werden. Eine endgültige Freilassung im Sinne des § 83h Abs. 2 Nr. 1 IRG liegt damit nicht vor“ (BGH – Urteil v. 13. August 2020 – 1 StR 648/18).
Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an eine andere Strafkammer
Der Wegfall der für diese Tat verhängten Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe, die die Einsatzstrafe bei dem Urteil des Landgerichts München gebildet hat, hatte die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs durch den Bundesgerichtshof zur Folge, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen hätte, wenn es diese Strafe nicht einbezogen hätte.