Das sehr junge Alter eines Tatopfers kann im Rahmen der Strafzumessung bei einem Kindesmissbrauch zwar Berücksichtigung finden, allerdings nicht ohne Feststellung der von dem Angeklagten konkret verschuldeten physischen und psychischen Belastungen des Tatopfers sowie etwaiger Folgeschäden (OLG Koblenz, Beschl. v. 17. 10. 2011 – 1 Ss 133/11).