Das Bundesverfassungsgericht hat die Anwendung des § 66 StGB – bis zu einer verfassungskonformen Neuregelung – übergangweise zugelassen. Will das Tatgericht jedoch neben der Strafe die Sicherungsverwahrung aussprechen, um so zu verhindern, dass der Angeklagte nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe wieder in Freiheit gelangt, muss es für die diesbezüglichen Überlegungen eine vom Bundesverfassungsgericht geforderte strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung vornehmen und diese in der Urteilsbegründung nachvollziehbar darstellen. Dies hat der BGH in einer jüngeren Entscheidung ausgeführt (BGH, Beschluss vom 24. 1. 2012 – 4 StR 594/11 (LG Rostock)).

Dem Tat- und prozessualem Geschehen lag folgendes zu Grunde:

Das Landgericht Rostock „verurteilte den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in 4 Fällen, davon in 1 Fall in 3 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und in 1 Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 2 Fällen und Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren und sprach ihn im Übrigen frei. Ferner ordnete es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung an (BGH, Beschluss vom 24. 1. 2012 – 4 StR 594/11 (LG Rostock)).

Die Revision des Angeklagten hatte im Maßregelausspruch Erfolg. Das Landgericht hatte – unter Berücksichtigung der neuen Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts – mit fehlerhaften Begründungen die Voraussetzungen einer Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB angenommen. Hierzu der BGH:

„Gem. § 66 Absatz I Nr. 3 StGB a.F. muss die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch die die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder durch die schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist. Nach der genannten Entscheidung des BVerfG bedarf es wegen der derzeit verfassungswidrigen Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung einer „strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung”, wenn sie gleichwohl angeordnet werden soll. Die Anordnung wird danach „in der Regel” nur verhältnismäßig sein, wenn „eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (…). Die darin liegende Einschränkung im Vergleich zu den nach bisherigem Recht geltenden Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung betrifft die Straftatenkataloge und die konkrete Beschreibung der Straftaten, auf die sich der Hang beziehen muss. Nicht alle „erheblichen Straftaten”, durch welche die Opfer „seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden” (…), sind auch „schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten” i.S. der Anordnung des BVerfG zur Weitergeltung von § 66 StGB (…)“ (BGH, Beschluss vom 24. 1. 2012 – 4 StR 594/11 (LG Rostock)).

Gemessen daran erwies sich die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung aus den folgenden Gründen als nicht hinreichend begründet:

„Die Urteilsgründe enthalten zwar eine Wiedergabe der Einschätzung der medizinischen Sachverständigen und eine Darlegung des Lebensweges des Angeklagten unter Berücksichtigung seiner Delinquenzentwicklung. Bei der Gesamtwürdigung beschränkt sich das LG jedoch auf die Formulierung, vom Angeklagten seien auf Grund eines eingeschliffenen Verhaltensmusters, das ihn „immer wieder neue Straftaten begehen” lasse, „erhebliche Straftaten” zu erwarten, namentlich solche, „durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird”. Diese bloße Wiedergabe des – im Zeitpunkt des landgerichtlichen Urteils durch die Entscheidung des BVerfG bereits überholten – Gesetzestextes vermag die erforderliche einzelfallbezogene Darlegung der vom Angeklagten zu erwartenden Straftaten auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht zu ersetzen“ (BGH, Beschluss vom 24. 1. 2012 – 4 StR 594/11 (LG Rostock)).

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