Wenn ein angefochtenes Urteil mit den Feststellungen aufgehoben wird, darf auf diese bei Strafzumessungserwägungen nicht mehr zurückgegriffen werden. Durch die Aufhebung eines Urteils gelten auch die Strafzumessungserwägungen als nicht mehr existent. Bei der Neuverhandlung darf darauf also nicht mehr Bezug genommen werden. Es müssen neue Feststellungen getroffen werden. Unterbleibt dies, liegt ein Rechtsfehler vor, der zur Aufhebung des Urteils führt.
Dies hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs beschlossen, AZ 1 StR 212/12.