Anklage wurde nicht wirksam eröffnet, weil der Eröffnungsbeschluss nicht schriftlich erging und also nicht von den mitwirkenden Richtern unterzeichnet wurde.
Anklage wurde nicht wirksam eröffnet, weil der Eröffnungsbeschluss nicht schriftlich erging und also nicht von den mitwirkenden Richtern unterzeichnet wurde.
Die bloße Bezugnahme auf die durch die vorherige Klagerücknahme gegenstandslos gewordene Anklageschrift genügt den Anforderungen nicht.