Verfahrenshindernis, § 206a StPO

Anklage wurde nicht wirksam eröffnet, weil der Eröffnungsbeschluss nicht schriftlich erging und also nicht von den mitwirkenden Richtern unterzeichnet wurde.

Das Landgericht Köln verurteilte den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Raubes in sieben Fällen, davon in sechs Fällen tateinheitlich mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie wegen versuchten Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Seine Revision hatte teilweisen Erfolg, weil das Verfahren im Fall 1 der Urteilsgründe mangels wirksamen Eröffnungsbeschlusses i.S.d. § 203 StPO eingestellt werden musste (§ 206a StPO).

Ein Teil der Anklage wurde nicht i.S.d. §§ 203, 207 StPO wirksam eröffnet, weil der diesbezügliche Eröffnungsbeschluss nicht schriftlich erging und entsprechend nicht von den mitwirkenden Richtern unterzeichnet wurde. Insofern lag ein Verfahrenshindernis vor (§ 206a StPO), das auch durch die nachträgliche Erklärung der Richter im Wege der dienstlichen Stellungnahmen nicht geheilt werden konnte (BGH, Beschluss vom 3. 4. 2012 – 2 StR 46/12 (LG Köln)).