Der Angeklagte muss, um nach dieser Vorschrift Straflosigkeit zu erlangen, sein Vorhaben lediglich aufgegeben haben.
Der Angeklagte muss, um nach dieser Vorschrift Straflosigkeit zu erlangen, sein Vorhaben lediglich aufgegeben haben.
...nach § 176 Absatz IV Nr. 4 StGB.
... in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern.
Landgericht hat es nach Aufassung des Bundesgerichtshofs unterlassen, mitzuteilen, warum kein strafbefreiender Rücktritt in Betracht kommt.