Für die Rüge einer Verletzung der Öffentlichkeit ist nach OLG Celle nicht darzulegen, dass sich jemand vom Besuch der Sitzung hat abhalten lassen.
Für die Rüge einer Verletzung der Öffentlichkeit ist nach OLG Celle nicht darzulegen, dass sich jemand vom Besuch der Sitzung hat abhalten lassen.