Will das Gericht im Urteil von einer anderen Teilnahmeform ausgehen, muss es den Angeklagten nach § 265 Abs. 1 StPO zuvor darauf hinweisen.
Will das Gericht im Urteil von einer anderen Teilnahmeform ausgehen, muss es den Angeklagten nach § 265 Abs. 1 StPO zuvor darauf hinweisen.
Schwurgericht muss regelmäßig darauf hinweisen, wenn es abweichend vom Anklagevorwurf wegen eines anderen Mordmerkmals verurteilen will.