Bei der Bearbeitung von Revisionen im Strafrecht sind formelle Rügen, die ein solches Verständigungsgeschehen betreffen, besonders häufig erfolgreich.
Bei der Bearbeitung von Revisionen im Strafrecht sind formelle Rügen, die ein solches Verständigungsgeschehen betreffen, besonders häufig erfolgreich.
Die Belehrung gemäß § 257c Absatz 5 StPO ist eine wesentliche Förmlichkeit, die in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen ist.
Notwendigkeit der Mitteillung eines Strafrahmens.