In einem Streit, bei dem der Angeklagte reichlich Alkohol und Medikamente eingenommen hatte, stach dieser seinem Kontrahenten insgesamt vierzehnmal überwiegend in den Rumpfbereich ein. Akute Lebensgefahr bestand nicht, allerdings wurde die Lunge erheblich verletzt. Zahlreiche Narben bleiben zurück.

Kein versuchter Totschlag

Dies, so entscheidet der BGH, AZ.: 3 StR 140/12, muss kein versuchter Totschlag sein, sondern kann auch „nur“ eine gefährliche Körperverletzung darstellen. Zwar lägen bei solch einer Gewalthandlung erhebliche Beweisanzeichen dafür vor, dass bedingter Tötungsvorsatz  bestehe; jedoch könne die innere Tatseite nicht alleine nur durch die Gefährlichkeit der Handlung bewertet werden.

Zur insofern erforderlichen Abgrenzung von Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz führt der BGH folgendes aus: „Da die Schuldformen des bedingten Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit im Grenzbereich eng beieinander liegen, müssen vor der Annahme bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens- als auch das Willenselement, umfassend geprüft und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (…) Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage mit einzubeziehen sind“ (AZ.: 3 StR 140/12).

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