Das Landgericht Bonn hatte bei einer Verurteilung eines Rechtsanwalts zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung im Rahmen der Strafzumessung die dem Angeklagten drohenden anwaltsgerichtlichen Sanktionen nicht berücksichtigt. Das Urteil des Landgerichts wurde insofern aufgehoben und zu neuer Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.
Seine Entscheidung begründet der Bundesgerichtshof wie folgt:
„Die beruflichen Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des Täters sind jedenfalls dann (als bestimmender Strafzumessungsgrund) ausdrücklich anzuführen, wenn dieser durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert (…). Dass dies hier der Fall sein könnte, lässt sich unter Berücksichtigung der zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten bisher getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht ausschließen.
Der Angeklagte war bis zu seiner Verhaftung als freiberuflicher Rechtsanwalt im IT-Recht tätig. Nach seiner Entlassung aus der U-Haft nahm er eine Angestelltentätigkeit bei seiner früheren Hauptmandantin auf. Was mit der Anwaltszulassung des Angeklagten zwischenzeitlich geschehen ist, ob sie ruht, der Angeklagte im Hinblick auf drohende Maßnahmen nach § 114 Absatz I BRAO auf sie verzichtet hat oder sie (notwendige) Grundlage der jetzt ausgeübten Tätigkeit ist, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Unter Berücksichtigung dessen ist es jedenfalls denkbar, dass der Angeklagte, der in Folge seiner strafgerichtlichen Verurteilung grundsätzlich mit anwaltsgerichtlichen Maßnahmen bis hin zu einem zeitlich befristeten Vertretungsverbot (§ 114 Absatz I Nr. 4 BRAO) oder sogar einer Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Absatz I Nr. 5 BRAO) rechnen muss, dadurch seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verloren hat bzw. verliert“ (BGH, Beschluss vom 11. 4. 2013 – 2 StR 506/12 (LG Bonn)).
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