Ein Urteil des Landgerichts Hagen hatte keinen Bestand. Es ging um die Frage, ob der Rauschgifttransporteur sich wegen Mittäterschaft oder „lediglich“ wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmittel strafbar macht (§§ 29, 29a BtMG; 25 II, 27 StGB).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu Abgrenzungskriterien entwickelt, auf die er sich auch in dieser Entscheidung bezieht. Diese lauten wie folgt:
„Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten auch im Betäubungsmittelrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts. Beschränkt sich die Beteiligung des Täters am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, kommt es nach der neueren Rspr. des BGH maßgeblich darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (….). Erschöpft sich die Tätigkeit im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, besteht in der Regel auch dann keine täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit, wenn Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben, sodass von einer Beihilfe auszugehen ist (…). Anderes kann gelten, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll. Auch eine Einbindung des Transporteurs in eine gleichberechtigt verabredete arbeitsteilige Durchführung des Umsatzgeschäfts spricht für die Annahme von Mittäterschaft, selbst wenn seine konkrete Tätigkeit in diesem Rahmen auf die Beförderung der Drogen, von Kaufgeld oder Verkaufserlös beschränkt ist. Im Einzelfall kann auch eine weit gehende Einflussmöglichkeit des Transporteurs auf Art und Menge der zu transportierenden Betäubungsmittel sowie auf die Gestaltung des Transports für eine über das übliche Maß reiner Kuriertätigkeit hinausgehende Beteiligung am Gesamtgeschäft sprechen (…)“ (insgesamt: BGH, Beschluss vom 22. 8. 2012 – 4 StR 272/12 (LG Hagen)).
Sie wurden wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt? Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Baumhöfener hat schon viele Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof erfolgreich geführt und die Aufhebung des Urteils des Landgerichts erwirkt.