Das Landgericht Hildesheim hatte einen Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit Raub, räuberischer Erpressung, vorsätzlicher Körperverletzung, Computerbetrug und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall A. II. 1. der Urteilsgründe), wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall A. II. 2.) sowie wegen besonders schweren Raubes (Fall A. II. 3.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen richtete sich seine Revision. Sie führte zu einer Änderung des Schuldspruchs im Fall A. II. 2. Die Gesamtfreiheitsstrafe blieb jedoch bestehen.

„Nach den zum Fall A. II. 2. rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wollte der Angeklagte aus einem Haus Geld oder sonstige stehlenswerte Gegenstände entwenden, um damit den Erwerb von Drogen zu finanzieren. Als er den Eigentümer des Hauses auf dem Grundstück bemerkte, versteckte sich der Angeklagte hinter einem Gebüsch. Der Hauseigentümer näherte sich diesem Gebüsch. Daher fürchtete der Angeklagte seine Entdeckung, griff den Eigentümer von hinten an und schlug auf diesen ein, um seine Absicht, aus dem Haus etwas zu stehlen, noch verwirklichen zu können“ (BGH, Beschluss v. 02.05.2012, 3 StR 146/12).

Nach Ansicht des BGH trugen dies Feststellungen nicht den Schuldspruch wegen einer mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) begangenen gefährlichen Körperverletzung. Ein hinterlistiger Überfall setze voraus, dass der Täter seine Verletzungsabsicht planmäßig verbirgt. Eine solche Planmäßigkeit sei jedoch nicht belegt. „Allein der Umstand, dass der Angeklagte den Angriff von hinten ausführte und dabei ein Überraschungsmoment ausnutzte, begründet keine Hinterlist im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB“ (BGH, Beschluss v. 02.05.2012, 3 StR 146/12).

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