Auf eine Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgerichts Oldenburg stellt der BGH fest, dass die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG (Strafmilderung oder Absehen von Strafe) unter der Bedingung, dass der Angeklagte seine eigene Tat teilweise leugnet, nur dann ausgeschlossen ist, wenn sein Leugnen dazu führt, dass die Tat insgesamt nur unzureichend aufgeklärt werden kann.
Das Landgericht Oldenburg verurteilte u.a. die Angeklagte S wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus und ordnete den Verfall von Wertersatz in Höhe von 6500 € an (BGH, Urteil vom 19. 5. 2011 – 3 StR 89/11 (LG Oldenburg)).
Leugnen der Tat führt nur dann zum Ausschluss des § 31 Nr. 1 BtMG, wenn dies dazu führt, dass die Tat insgesamt nur unzureichend aufgeklärt werden kann.
Nach Auffassung des BGH ließ sich den Urteilsgründen ein ausreichender Aufklärungserfolg i.S. des § BTMG § 31 Nr. 1 BtMG entnehmen:
„Die Aufklärungshilfe nach § 31 Nr. 1 BtMG setzt voraus, dass der Täter sein Wissen über die Tat den Strafverfolgungsbehörden mitteilt. Diese Offenbarung muss einen Aufklärungserfolg in dem Sinne hervorgerufen haben, dass sie nach der Überzeugung des Tatgerichts wesentlich zur Aufdeckung der Tat über den eigenen Beitrag des Täters hinaus geführt hat. Dieser Aufklärungserfolg und die ihm zu Grunde liegende richterliche Überzeugung müssen im Urteil konkret und nachprüfbar dargestellt werden. Dazu gehört es, dass die Angaben des Angeklagten, jedenfalls in ihrem tatsächlichen Kern, der Erkenntnisstand der Ermittlungsbehörden und etwaige durch die Angaben veranlasste Strafverfolgungsmaßnahmen dargelegt werden (…).
Die Urteilsgründe genügen diesen Anforderungen. Das Landgericht hat ausgeführt, die Angeklagte sei bei der Polizei und in der Hauptverhandlung früh geständig gewesen. Sie habe sich etwa bei der Auswertung der einzelnen Telefongespräche auch Nachfragen gestellt. Sie habe insbesondere Angaben zu ihren Abnehmern gemacht, was im Falle von L bereits zu einer Anklageerhebung geführt habe. Dies reicht vor allem mit Blick darauf, dass der L der Hauptabnehmer der von der Angeklagten gehandelten Drogen war, aus, um dem Senat die revisionsrechtliche Prüfung dahin zu ermöglichen, dass die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vorlagen“ (BGH, Urteil vom 19. 5. 2011 – 3 StR 89/11 (LG Oldenburg)).