Präzision im Revisionsrecht: Warum der Vorwurf Kinderpornographie rechtlich hochkomplex ist

Die Revision bei Kinderpornographie nach § 184b StGB zählt zu den anspruchsvollsten strafrechtlichen Herausforderungen. Für Betroffene ist der gesellschaftliche Druck enorm, während die juristische Lage oft von Fehlanwendungen der Gerichte geprägt ist.

Dr. Jesko Baumhöfener – Spezialist für die Revision im Strafrecht

Rechtsanwalt Dr. Jesko Baumhöfener, Fachanwalt für Strafrecht, ist auf Revisionsverfahren spezialisiert. Er überprüft Urteile systematisch auf Rechtsfehler, insbesondere bei Verurteilungen wegen Besitzes, Verbreitung oder Herstellung kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b StGB.

Was genau ist bei einer Revision im Bereich Kinderpornographie entscheidend?

Die Kinderpornographie Revision ist ein Spezialgebiet des Strafrechts, bei dem nicht der Sachverhalt selbst, sondern die juristische Bewertung durch das vorherige Gericht geprüft wird.

Kernfragen sind:

  • Wurden die Inhalte korrekt nach § 184b StGB eingeordnet?
  • Gab es Fehler bei der Beweiswürdigung?
  • Entsprach die Urteilsbegründung den Anforderungen des BGH?

1. Wurden die Inhalte korrekt nach § 184b StGB eingeordnet?

Die Einordnung von Dateien als kinderpornographische Schriften ist keine Tatsachenfeststellung, sondern eine Rechtsfrage – und damit voll revisionsfähig.

Gesetzliche Grundlage:

§ 184b Abs. 1 StGB stellt unter Strafe, wenn jemand kinderpornographische Inhalte besitzt, verbreitet oder herstellt.
Damit eine Datei unter diesen Tatbestand fällt, müssen folgende Merkmale erfüllt sein:

a) Altersdefinition:
Das abgebildete Kind muss unter 14 Jahre alt sein. Das Gericht muss sicher feststellen, dass es sich um ein Kind im Sinne des Gesetzes handelt – entweder durch Aussage des Betroffenen, durch Gutachten (z. B. Altersdiagnostik) oder durch Meta-Daten der Datei.

b) Darstellungsform:
Die Datei muss entweder:

  • sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Kind zeigen (z. B. Masturbation, Penetration, Oralsex), oder
  • Kinder in sexualisierter Körperhaltung abbilden (das sog. „Posing“).

Häufige Fehler in der Praxis:

  • Bloße Nacktheit wird fälschlich als kinderpornographisch eingestuft, obwohl eine sexualisierte Darstellung fehlt.
  • Gerichte übernehmen Bewertungen von Ermittlern, ohne selbst zu prüfen, ob eine Datei tatsächlich pornographisch ist.
  • Es wird nicht unterschieden zwischen echten und künstlich erzeugten Bildern (z. B. 3D-Renderings, Deepfakes).

Relevanz für die Revision:

Ein Revisionsanwalt prüft:

  • Wurden alle Tatbestandsmerkmale juristisch korrekt subsumiert?
  • Hat das Gericht nachvollziehbar und vollständig begründet, warum eine Datei kinderpornographisch ist?
  • Liegt möglicherweise eine Überdehnung des § 184b StGB vor?

Kommt der BGH zu dem Schluss, dass die Einordnung unzutreffend war, wird der Schuldspruch für diese Dateien aufgehoben.

2. Gab es Fehler bei der Beweiswürdigung?

Die Beweiswürdigung gehört zum Kern jeder strafrichterlichen Entscheidung – sie ist aber nur eingeschränkt revisionsfähig.

Der BGH überprüft nicht, ob das Gericht richtig entschieden hat, sondern ob das Gericht rechtsfehlerfrei begründet hat, wie es zu seiner Entscheidung kam.

Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung:

  • Umfassend: Alle relevanten Beweismittel müssen berücksichtigt werden.
  • Widerspruchsfrei: Die Argumentation darf sich nicht selbst widersprechen.
  • Nachvollziehbar: Die Begründung muss für Dritte – einschließlich des Revisionsgerichts – nachvollziehbar und überprüfbar sein.

Häufige Fehler in der Beweiswürdigung:

  • Selektive Bewertung von Aussagen: Nur belastende Angaben des Opfers werden berücksichtigt, entlastende Aussagen übergangen.
  • Keine Auseinandersetzung mit Aussageentwicklung: Bei Sexualdelikten ist die Konstanz einer Aussage oft entscheidend – fehlt diese Analyse, liegt ein Bewertungsfehler vor.
  • Unkritische Übernahme von Sachverständigengutachten, ohne eigene Plausibilitätsprüfung durch das Gericht.
  • Fehlende Erörterung alternativer Erklärungen, z. B. wenn eine Datei über ein geteiltes Netzwerk automatisch geladen wurde.

Beispiel aus der Rechtsprechung:

Im Fall BGH 1 StR 639/17 (LG Chemnitz) stützte sich das Gericht fast ausschließlich auf die Aussagen des Opfers – vergaß jedoch, diese im Detail mit Aussagen gegenüber dem Gutachter abzugleichen. Der BGH hob das Urteil wegen mangelhafter Beweiswürdigung auf.

Bedeutung in der Revision:

Eine fehlerhafte Beweiswürdigung kann ein klassischer Revisionsgrund (§ 337 StPO) sein. Das Revisionsgericht prüft, ob das Urteil den Mindestanforderungen an eine logische, geschlossene und vollständige Begründung genügt.


3. Entsprach die Urteilsbegründung den Anforderungen des BGH?

Die schriftliche Urteilsbegründung (§ 267 StPO) ist die Grundlage der Revisionsprüfung. Sie muss so gestaltet sein, dass sie eine rechtliche Nachprüfung ermöglicht.

Anforderungen des BGH an Urteilsgründe:

  • Klarheit: Der Sachverhalt muss eindeutig beschrieben werden.
  • Vollständigkeit: Alle tragenden Gründe des Urteils (auch zur Strafzumessung!) müssen erkennbar sein.
  • Innere Stimmigkeit: Die Begründung darf nicht widersprüchlich oder spekulativ sein.
  • Individuelle Auseinandersetzung: Das Urteil darf nicht aus Textbausteinen bestehen, sondern muss sich mit dem Einzelfall befassen.

Fehlerquellen in Urteilen:

  • Begründungen im „Telegrammstil“, die keine Prüfung ermöglichen.
  • Verweise auf externe Unterlagen (z. B. Gutachten oder Polizeiberichte), ohne deren Inhalt zusammenzufassen.
  • Auslassen der Begründung für einzelne Tatvorwürfe, wenn z. B. mehrere Vorwürfe im Raum stehen, aber nur einige abgeurteilt werden.
  • Keine Differenzierung bei der Strafzumessung einzelner Dateien – was bei mehreren Tathandlungen nach § 184b StGB notwendig ist.

Relevanz in der Kinderpornographie Revision:

Wenn die Urteilsgründe lückenhaft oder unklar sind, verletzt das den gesetzlichen Begründungszwang (§ 267 Abs. 1 StPO). Die Folge:

Der Schuldspruch ist aufzuheben, weil das Urteil nicht revisionsfest ist.

Die Revisionsinstanz entscheidet nicht über Schuld oder Unschuld, sondern über die Rechtsfehlerfreiheit des Urteils. Fehlerhafte Subsumtionen oder unklare Begründungen können zu einer Urteilsaufhebung führen.

Innerhalb welchen Zeitrahmens muss ein Revisionsantrag laut StPO gestellt werden?

Die Begründung der Revision durch den Rechtsanwalt muss grundsätzlich innerhalb eines Monats ab Ablauf der Einlegungsfrist eingereicht werden. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, wie in nahezu allen Fällen, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils.

Nach § 345 Abs. 1 S. 2 StPO kann sich die Revisionsbegründungsfrist in Großverfahren abhängig von der tatsächlichen Dauer der Urteilsabsetzung verlängern auf bis zu drei Monate. Maßgeblich hierfür ist die Zeit, die tatsächlich benötigt wurde, bis das Urteil zu den Akten gebracht wurde. Wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, verlängert sich die Frist um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat.

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Was gilt nach § 184b StGB als kinderpornographisch – und was nicht?

Der Tatbestand der Kinderpornographie ist in § 184b StGB geregelt. Dabei handelt es sich um ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt, das bestimmte Darstellungen unter Strafe stellt.

Laut aktueller Gesetzeslage umfasst Kinderpornographie:

  • Sexuelle Handlungen an, mit oder vor Kindern
  • Darstellungen von Kindern in sexualisierter Körperhaltung (auch ohne Handlung)
  • Realistische Abbildungen (z. B. Deepfakes oder realitätsnahe Zeichnungen), sofern sie den Eindruck von Echtheit erwecken

Keine Strafbarkeit bei bloßer Nacktheit

Die bloße Darstellung nackter Kinder – etwa beim Baden, in Familienalben oder Urlaubsfotos – fällt nicht automatisch unter § 184b StGB. Entscheidend ist, ob eine sexualisierende Wirkung erkennbar ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte klar:

„Nicht jede Aufnahme des nackten Körpers oder eines Geschlechtsteils ist automatisch pornographisch.“ (Beschluss v. 21.11.2013 – Az. 2 StR 459/13)

Diese differenzierte Auslegung spielt eine entscheidende Rolle in der Kinderpornographie Revision.

Gesetzliche Entwicklung: Ausweitung durch EU-Richtlinie

Mit der Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses 2004/68/EG wurde der Tatbestand des § 184b StGB erheblich erweitert.

Früher strafbar waren nur explizite sexuelle Handlungen mit Kindern. Heute reicht bereits das Posing in sexualbetonter Haltung, um die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit zu erfüllen.

Das bedeutet: Die Zahl der Grenzfälle hat zugenommen. Und damit auch das Risiko rechtsfehlerhafter Verurteilungen – ein zentraler Ansatzpunkt in jeder Kinderpornographie Revision.

Die Rolle des BGH: Leitlinien für die Kinderpornographie Revision

Die Entscheidungen des BGH bilden das Fundament für alle Revisionen im Bereich Kinderpornographie. Sie schaffen Rechtsklarheit, insbesondere bei unbestimmten Rechtsbegriffen wie:

  • „sexualisierte Darstellung“
  • „pornographische Schrift“
  • „aufreizendes Posing“

Gerichte der ersten Instanz müssen sich an diesen Maßstäben orientieren. Tun sie dies nicht, kann ein erfahrener Revisionsanwalt wie Dr. Baumhöfener auf Urteilsaufhebung oder Neuprozess hinwirken.

Kinderpornographie Revision: Reale Gerichtsentscheidungen im Fokus

1. BGH, Beschluss vom 21.11.2013 – 2 StR 459/13 (Fall LG Erfurt)

Ausgangslage:

Das Landgericht Erfurt hatte den Angeklagten wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt. In zwei von mehreren beanstandeten Bilddateien zeigten die Fotos den nackten Genitalbereich eines Kindes, allerdings ohne erkennbare sexuelle Handlung oder bewusste Posen.

Argumentation des Landgerichts:

Das LG wertete die Darstellungen als kinderpornographisch, da sie „intim“ seien und den Genitalbereich fokussierten. Das Gericht unterstellte eine sexuelle Zweckrichtung der Aufnahmen.

Entscheidung des BGH:

Der BGH korrigierte diese Bewertung. In der Revisionsentscheidung stellte der Senat klar, dass allein die Abbildung des Genitalbereichs eines Kindes nicht ausreicht, um den Tatbestand des § 184b StGB zu erfüllen.

Wichtige Aussagen des BGH:

  • Es bedarf einer sexualisierten Pose oder eines eindeutig aufreizenden Kontexts, um von Kinderpornographie sprechen zu können.
  • Die bloße Nacktheit erfüllt weder das Merkmal der pornographischen Schrift noch das der sexualisierten Darstellung.
  • Der Begriff der „pornographischen Schrift“ muss eng ausgelegt werden, da es sich um einen strafbegründenden Tatbestand handelt.

Folge:

Die Verurteilung in Bezug auf diese beiden Dateien wurde aufgehoben. Zwar blieb es beim Schuldspruch wegen der übrigen Bilder, aber das Strafmaß musste angepasst werden, da jede einzelne Datei bei der Strafzumessung berücksichtigt worden war.

Bedeutung für die Revision:

Dieser Fall zeigt exemplarisch, wie Gerichte dazu neigen, „Nacktheit“ automatisch mit Pornographie gleichzusetzen, und wie wichtig eine präzise juristische Prüfung durch den Revisionsanwalt ist.

2. BGH, Beschluss vom 24.07.2014 – 4 StR 86/14 (Fall Wolfhagen)

Sachverhalt:

Ein früherer Behördenleiter wurde wegen Besitzes und Verbreitung kinderpornographischer Schriften angeklagt. Bei einer Durchsuchung seiner Wohn- und Arbeitsräume sowie mehrerer Speichermedien wurden rund 40.000 Dateien gefunden, die unter dem Verdacht standen, kinderpornographisch zu sein.

Vorgehen des Landgerichts:

Das LG stufte etwa 2.000 Dateien als kinderpornographisch im Sinne des § 184b StGB ein, die übrigen jedoch nicht. Das Gericht stellte fest, dass ein erheblicher Teil der Dateien entweder lediglich nackte Kinder oder fotorealistische Animationen ohne tatsächlichen Bezug zu realen Kindern zeigten.

Revision:

Die Verteidigung legte Revision ein mit dem Ziel, auch die verbleibenden 2.000 Dateien juristisch neu bewerten zu lassen.

Argumentationslinien im Revisionsverfahren:

  • Das Gericht habe nicht eindeutig nachgewiesen, dass alle als kinderpornographisch bewerteten Dateien wirklich echte Kinder zeigen.
  • Viele Darstellungen seien Grenzfälle, bei denen die Bewertung subjektiv oder von Laienfehlern geprägt sei.
  • Es fehle häufig an objektivierbaren Kriterien für das Merkmal „sexualisierte Darstellung“.

Bewertung durch den BGH:

Der BGH bestätigte grundsätzlich das Urteil, betonte jedoch, dass das Tatgericht verpflichtet ist, jede einzelne Datei sorgfältig zu prüfen und ihre Einordnung nachvollziehbar zu begründen.

Bedeutung für die Kinderpornographie Revision:

Dieser Fall zeigt: Auch bei großen Datenmengen darf nicht pauschal verurteilt werden. Jede Datei muss rechtlich präzise eingeordnet werden. Unklare oder unvollständige Begründungen sind Angriffspunkte für eine erfolgreiche Revision.

3. BGH, Beschluss vom 28.02.2018 – 1 StR 639/17 (Fall LG Chemnitz)

Verfahrenshintergrund:

Der Angeklagte wurde vom Landgericht Chemnitz wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in mehreren Fällen verurteilt. Die Aussagen der Nebenklägerin (mutmaßliches Opfer) spielten eine zentrale Rolle im Verfahren.

Fehlerhafte Beweiswürdigung:

Die Revisionsbegründung machte geltend, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts unzureichend, lückenhaft und intransparent sei:

  • Die Aussagen des Opfers gegenüber dem psychologischen Sachverständigen wurden nicht dokumentiert oder in den Urteilsgründen berücksichtigt.
  • Es gab keine Begründung, warum die Kammer in sieben weiteren Anklagepunkten freisprach – obwohl sich die Aussagen der Nebenklägerin auf alle Punkte bezogen.
  • Die Kammer stellte pauschal auf eine angeblich vorhandene Aussagekonstanz ab, ohne dies konkret nachzuweisen.

Entscheidung des BGH:

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf. Die Entscheidung beruhte maßgeblich auf methodischen Fehlern in der Beweiswürdigung.

Wichtig:

Die Strafkammer muss sich mit allen relevanten Umständen der Aussage auseinander­setzen und darf sich nicht selektiv auf einzelne Elemente berufen.

Folge:

Das Verfahren wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Das neue Gericht musste die Beweiswürdigung nach den Vorgaben des BGH vollständig neu durchführen.

Relevanz für die Kinderpornographie Revision:

Auch wenn hier kein Besitz kinderpornographischer Inhalte im engeren Sinne verhandelt wurde, zeigt der Fall die enorme Bedeutung der richterlichen Beweiswürdigung – gerade bei Sexualdelikten, die häufig allein auf Aussagen basieren.

Fehler in diesem Bereich sind häufig Revisionsgründe.


Die Verteidigung in der Kinderpornographie Revision: Strategie & Expertise

Ein Revisionsanwalt muss die juristische Argumentation des Erstgerichts auf Schwachstellen prüfen. Häufige Fehler:

  • Falsche Anwendung von § 184b StGB
  • Mangelnde Abgrenzung zwischen legalen und illegalen Darstellungen
  • Fehlende oder widersprüchliche Urteilsbegründung

Dr. Baumhöfener: Ihr Spezialist für Kinderpornographie Revision

Als Fachanwalt für Strafrecht hat Dr. Jesko Baumhöfener zahlreiche Revisionsverfahren begleitet – mit dem Fokus auf komplexe Delikte wie Kinderpornographie.

Seine Expertise liegt in der systematischen Analyse von Urteilen, der Bewertung der Beweiswürdigung und der konsequenten Aufdeckung rechtlicher Fehler.

Revision Strafrecht Erfolgsaussichten

Erfolgsaussichten

Die Erfolgsquote von Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener ist deutlich höher als der Durchschnitt.

Revisionsablauf

Revisionsablauf

Erfahren Sie alles zum Ablauf vom Revisionsspezialisten Dr. Baumhöfener.

Kosten einer Revision im Strafrecht

Revisionskosten

Kostentransparenz durch Vereinbarung einer Pauschalvergütung für die Revisionsbearbeitung.

Häufig gestellte Fragen zur Kinderpornographie Revision

1. Wann liegt Kinderpornographie nach § 184b StGB vor?

Nur bei Darstellungen mit sexuellem Bezug: Entweder in Form einer Handlung oder durch sexualisiertes Posing.

2. Warum ist die Kinderpornographie Revision so wichtig?

Weil gerade in diesem Bereich schnell falsch bewertet wird. Eine fehlerhafte Einschätzung kann drastische Folgen haben – sowohl für die Betroffenen als auch für das Rechtssystem.

3. Wie häufig hebt der BGH Urteile bei § 184b StGB auf?

Immer wieder. Insbesondere, wenn Gerichte unbestimmte Rechtsbegriffe falsch auslegen oder sich bei der Beweiswürdigung auf unsichere Aussagen stützen.

4. Kann auch bei Verurteilung ohne sexuelle Handlung Revision eingelegt werden?

Ja – insbesondere bei Posing-Fällen. Hier ist die Grenze zur Strafbarkeit oft nicht eindeutig, sodass eine Revision durchaus erfolgversprechend sein kann.

5. Wann sollte ich einen Fachanwalt kontaktieren?

Sofort bei Anfangsverdacht, Anzeige oder Ermittlungsverfahren. Frühzeitige juristische Beratung ist essenziell – besonders bei einer späteren Revision.

Dr. Jesko Baumhöfener – Spezialist für die Revision im Strafrecht

Es gibt nicht viele Rechtsanwälte in Deutschland, die sich – so wie ich – auf die Bearbeitung von Revisionen im Strafverfahren spezialisiert haben. Ich kann Ihnen dank meiner Fokussierung auf die Revision eine deutlich höhere Erfolgsquote als die 3 – 8 Prozent im deutschlandweiten Vergleich anbieten.

Dabei hilft, dass ich am Max-Plack-Institut für internationales Strafrecht in Freiburg wissenschaftlich tätig war, auf dem Gebiet des Strafrechtsrechts promoviert wurde und meine Erfahrung als Strafverteidiger als Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg weitergegeben habe.

Fazit: Revision bei Kinderpornographie erfordert Spezialwissen und Erfahrung

Die Kinderpornographie Revision ist kein Standardverfahren. Sie verlangt tiefes Verständnis des materiellen Strafrechts, des Prozessrechts und der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Dr. Jesko Baumhöfener bietet Ihnen genau das:

  • Juristische Präzision
  • Strategische Verteidigung
  • Erfahrung in komplexen Revisionsverfahren

Lassen Sie sich frühzeitig beraten – und sichern Sie Ihre Rechte auf dem Weg durch das Revisionsverfahren.