Das Landgericht Düsseldorf hat einen Mann wegen versuchten Totschlags verurteilt. Die Ehe war von lautstarken, teils auch gewaltsamen Auseinandersetzungen geprägt. Kurzzeitig war der Mann ausgezogen. Nach seiner Rückkehr gingen die Gewalttaten von Neuem los. So kam es dazu, dass der Angeklagte seine Frau im Schlafzimmer zunächst verbal angriff, um dann aus dem Rückenbereich seines Hosenbundes ein Messer zu ziehen mit einer Klingenlänge von ca. 13 cm. Er stach wahllos auf seine Frau ein, nahm dabei billigend in Kauf, sie könne an den Verletzungen sterben. Als die Frau zusammensackte ließ er von ihr ab, weil er erwartete, die Frau werde sterben. Nur durch die Rettungskräfte, die von dem neunjährigen Sohn herbeigerufen wurden, konnte die Frau nach einer Notoperation gerettet werden.

DNA-Strang. Beweismittel im Revisionsverfahren.

Heimtückische Tötung, also Mord?

Das Landgericht verurteilte den Mann zu einer achtjährigen Haftstrafe. Die Revision der Nebenklägerin hatte Erfolg, da das Landgericht Mordmerkmale als „nicht erkennbar“ ausgeschlossen hatte. Zudem sei aufgrund des Streits schon am Vorabend Heimtücke auszuschließen. Dem folgt der BGH, AZ: 3 StR 171/12, nicht. Auch bei vorhergehenden verbalen Streitigkeiten könne noch Arglosigkeit gegeben sein. „Eine tatsächlich vorhandene Arglosigkeit in diesem Sinne wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Opfer nach den Umständen mit einem tätlichen Angriff hätte rechnen müssen. Erkennt der im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer von ihm ausgehenden bloß verbalen Attacke zur Tötung seines Opfers ansetzende Täter dessen dennoch erhalten gebliebene Arglosigkeit gegenüber der Möglichkeit eines tätlichen Angriffs und nutzt er diese bewusst zur Tat aus, so handelt er heimtückisch“.

Die Begründung des Landgerichts war dem BGH zu wenig. Wichtig wäre die Beurteilung gewesen, wie die Geschädigte die Situation einschätzte, bevor der Angeklagte auf sie einstach und ebenso hätte geklärt werden müssen, welches Vorstellungsbild der Angeklagte hatte. Erst danach hätten Ausführungen zur Heimtücke erfolgen können.

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