Das Landgericht Bochum war in puncto Aufspüren von straferschwerenden Gründen besonders einfallsreich: Es hatte den Umstand, dass die Mutter des Täters den gleichen Beruf ausübt wie das Tatopfer (hier: Taxifahrer), strafschärfend berücksichtigt. Die Revision des Angeklagten hatte im Strafausspruch Erfolg.
Das Landgericht Bochum hatte den Angeklagten wegen eines nach den Feststellungen am 10. 11. 2008 gemeinsam mit dem Mitangeklagten begangenen Überfalls auf eine Taxifahrerin wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt und in seiner Strafzumessung oben angeführtes Augment straferschwerend berücksichtigt.
Dieser Strafausspruch hielt rechtliche Überprüfung nicht stand:
„Die Jugendkammer hat bei der Bemessung der verhängten Freiheitsstrafe innerhalb des nach § 23 Absatz II StGB i.V. mit § 49 Absatz I StGB gemilderten Strafrahmens des § 250 Absatz I StGB zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass „seine eigene Mutter Taxifahrerin ist und die Tat insoweit als besonders verwerflich erscheint”. Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft, weil sich aus dem Umstand, dass die Mutter des Angeklagten den gleichen Beruf ausübt wie das Tatopfer, keine gesteigerten Pflichten des Angeklagten für das verletzte Rechtsgut ergeben (vgl. Franke, in: MüKo-StGB § 46 Rn 32). Die berufliche Stellung der Mutter wirkt sich daher auf das Maß der der Tat des Angeklagten innewohnenden Pflichtwidrigkeit nicht aus. Auch unter dem Gesichtspunkt der aus der Tat sprechenden Gesinnung kommt diesem Umstand keine die Tatschuld steigernde Bedeutung zu“ (BGH, Beschluss vom 28. 9. 2010 – 4 StR 371/10).