Revision Strafrecht - erfolgreiche Revisionsverfahren
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Inbegrifssrüge

Inbegriffsrüge, § 261 StPO

Würdigung des Aussagenverhaltens eines Zeugen, der in n der Hauptverhandlung als solcher nicht vernommen wurde, führt auf die Inbegriffsrüge zur Aufhebung.

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Verstoß gegen § 261 StPO

Anfertigung von Mitschriften obliegt gemäß § 261 StPO allein den Mitgliedern des erkennenden Gerichts und kann nicht auf Dritte delegiert werden.

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Strafverteidigung: Fachanwalt für Strafrecht Dr. Baumhöfener
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