Würdigung des Aussagenverhaltens eines Zeugen, der in n der Hauptverhandlung als solcher nicht vernommen wurde, führt auf die Inbegriffsrüge zur Aufhebung.
Würdigung des Aussagenverhaltens eines Zeugen, der in n der Hauptverhandlung als solcher nicht vernommen wurde, führt auf die Inbegriffsrüge zur Aufhebung.
Anfertigung von Mitschriften obliegt gemäß § 261 StPO allein den Mitgliedern des erkennenden Gerichts und kann nicht auf Dritte delegiert werden.