Wieviel "Drohung" braucht es zur Erfüllung einer räuberischen Erpressung? Die Antwort des BGH lautet: nicht viel, denn es gibt ja die konkludente Drohung.
Wieviel "Drohung" braucht es zur Erfüllung einer räuberischen Erpressung? Die Antwort des BGH lautet: nicht viel, denn es gibt ja die konkludente Drohung.
Zur Anwendung des Zweifelsatzes, in dubio pro reo, beim Rücktritt vom Versuch. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, besprochen von Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener.
Räuberische Erpressung erfordert gemäß § 255 StGB Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.
„Scheinwaffe“ kann § 250 I Nr. 1, II Nr. 1 StGB auslösen, wenn die Gefährlichkeit für einen objektiven Beobachte nicht einzuschätzen ist.
Abgepresster Verzicht auf Geltendmachung der Forderung.
Beruf der Mutter als straferschwerender Umstand.