Der Ablauf des Revisionsverfahrens ist im Dritten Buch der Strafprozessordnung (StPO) unter den §§ 333 bis 358 StPO geregelt. Nachdem die Revision im Strafrecht eingelegt wurde, muss sie durch den Revisionsstrafverteidiger begründet werden – die Frist für eine Revisionsbegründung beträgt grundsätzlich einen Monat ab Ablauf der Einlegungsfrist.

Da das Urteil in den allermeisten Fällen zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellt wurde, beginnt die Frist erst ab Zustellung des Urteils. Im Antrag muss ein sogenannter Revisionsgrund angegeben sein, beispielsweise ein Verfahrensfehler.

WICHTIG FÜR SIE

Um Revision einzulegen, haben Sie nur eine Woche Zeit!

Hält das Revisionsgericht den Revisionsvortrag für begründet, kann es den Angeklagten freisprechen. Das passiert jedoch äußerst selten. Im Falle einer begründeten Revision ist es viel wahrscheinlicher, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückgewiesen wird. Auch eine Teilaufhebung des Urteils ist möglich, zum Beispiel wenn die Revision nur teilweise begründet ist.

Das Revisionsverfahren bestimmt sich – wie erwähnt – nach den gesetzlichen Regeln, die hauptsächlich im dritten Buch der Strafprozessordnung (StPO) unter den §§ 333 bis 358 StPO geregelt sind. Hier erfährt man etwas zur Zulässigkeit des Rechtsmittels der Revision sowie zur Begründetheit einer Revision im Strafrecht.

Revision (StPO) im Strafrecht

Im Folgenden möchte ich Ihnen Antworten auf Fragen geben, die mir meine Mandanten zum Revisionsverfahren im Laufe der Jahre häufiger gestellt haben:

Inhaltsverzeichnis

Vor der Revision im Strafrecht

Bevor es ins eigentliche Revisionsverfahren gehen, klären ich einige Begrifflichkeiten und erläutere den Unterschied zur Berufung.

Was ist eine Revision im Strafrecht?

Das Revisionsverfahren ist ein Rechtsmittel, mit dem gerichtliche Urteile einer Vorinstanz der rechtlichen Prüfung eines höheren Gerichtes zugeführt werden können.

Berufung oder Revision – was ist der Unterschied?

Wenn Sie ein Urteil anfechten wollen, gibt es zwei Möglichkeiten: Berufung oder Revision. Sowohl das Berufungsverfahren als auch die Revision sind im Strafrecht Rechtsmittel, um Urteile auf ihre Rechtskräftigkeit hin zu überprüfen. Es gibt jedoch einen entscheidenden Unterschied: Bei einer Berufung können der gesamte Prozess nochmal aufgerollt, die Zeugen neu befragt und neue Beweismittel eingeführt werden. Beim Revisionsverfahren wird hingegen selten neu verhandelt. Hier werden keine Indizien überprüft, sondern lediglich, ob vor der Revision das Strafverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Es werden ausschließlich Rechtsfragen erörtert, nicht der Sachverhalt an sich.

Ob Sie einen Antrag auf Berufung oder Revision einreichen können, hängt davon ab, welches Gericht in erster Instanz entschieden hat: Bei einem Landgericht gibt es nur die Möglichkeit der Revision, bei einem Amtsgericht sind sowohl die Revision als auch die Berufung möglich.

Gegen welche Urteile ist eine Revision im Strafrecht zulässig?

Eine Revision kann stattfinden gegen:

  • alle Urteile aus erster Instanz bei Amtsgerichten (sog. Sprungrevision);
  • alle Urteile aus erster Instanz bei Landgerichten und Oberlandesgerichten;
  • Berufungsurteile aus Strafkammern bei den Landesgerichten (eine Ausnahme gilt bei Jugendstrafverfahren. Dort ist grundsätzlich nur entweder Berufung oder Revision zulässig, nicht jedoch beides).

Ist es sinnvoll eine Sprungrevision durchzuführen?

Die Sprungrevision wird verhältnismäßig selten eingelegt. Dies liegt darin begründet, dass im Revisionsverfahren keine erneuten Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Bei der großen Mehrheit der Strafrechtsverfahren ist jedoch gerade der Sachverhalt umstritten und damit entscheidend für den Ausgang des Verfahrens. Die Sprungrevision ist in solchen Fällen kein sinnvolles Rechtsmittel, da das Revisionsgericht die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen übernimmt und zur Grundlage einer neuen Entscheidung macht. Die Sprungrevision ist daher nur sinnvoll in Fällen, in denen der Sachverhalt unstreitig ist oder zum Vorteil des Angeklagten festgestellt wurde und lediglich die rechtliche Würdigung des Sachverhalts angegriffen werden soll.

Was ist die Sperrberufung der Staatsanwaltschaft im Revisionsverfahren?

Die Sprungrevision ist nicht möglich, wenn die Staatsanwaltschaft Berufung einlegt. Die Revision ist gem. § 335 Abs. 3 StPO subsidiär zur Berufung. Verboten ist dabei nach Nr. 147 Abs. 1 S. 4 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) die Einlegung der Berufung durch die Staatsanwaltschaft allein aufgrund dessen, dass ein anderer Beteiligter (z.B. der Angeklagte) ebenfalls ein Rechtsmittel einlegt. Mit dieser unzulässigen Sperrberufung könnte andernfalls dem Angeklagten die Möglichkeit genommen werden, eine für ihn vorteilhafte Tatsachenfeststellung rechtlich überprüfen zu lassen. Durch die Sperrberufung würden die Tatsachen neu und möglicherweise zu Ungunsten des Angeklagten festgestellt werden. Dann aber soll die Staatsanwaltschaft eigene Gründe für die Berufung vorbringen, die darüber hinausgehen, dass der Angeklagte ausweislich seiner Sprungrevision die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz als für ihn vorteilhaft erachtete.

Revisionsverfahren (StPO) - Fingerabdrücke - Polizeiakte

Voraussetzungen

Erfahren Sie, welche Voraussetzungen getroffen werden müssen, damit der Antrag auf eine Revision überhaupt erst eingereicht werden kann. Im Folgenden erläutere ich wie, wo und bis wann dies geschehen muss.

Was sind die weiteren Vorraussetzungen der Zulässigkeit im Revisionsverfahren?

Zur Revision im Strafrecht muss man befugt sein. Dies sind nach § 296 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte, bzw. sein Verteidiger, solange nicht der ausdrückliche Wille des Angeklagten dem entgegensteht. Antragsbefugt ist darüber hinaus die Nebenklage.

Welche Frist gilt für die Einlegung der Revision im Strafrecht?

Die Frist zur Einlegung der Revision beträgt eine Woche! Sie beginnt mit dem Tag der Verkündung des Urteils zu laufen. Ausnahmsweise beginnt sie erst an dem Tag nach Zustellung des Urteils an den Angeklagten, wenn dieser zur Verkündung nicht anwesend war. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so endet die Frist stattdessen mit Ablauf des darauf folgenden Werktags.

Wird die Frist durch Verschulden des Angeklagten versäumt, so kann eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit gewährt werden.

Wo muss der Revisionsantrag eingelegt werden?

Wie in § 341 Abs. 1 StPO festgelegt, müssen Sie oder Ihr Verteidiger den Antrag auf Revision entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts einlegen, welches das Urteil gesprochen hat. Inhaftierte können den Revisionsantrag auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt liegt, in der sie sich befinden.

Innerhalb welchen Zeitrahmens muss ein Revisionsantrag laut StPO gestellt werden?

Die Begründung der Revision durch den Rechtsanwalt muss grundsätzlich innerhalb eines Monats ab Ablauf der Einlegungsfrist eingereicht werden. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, wie in nahezu allen Fällen, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils.

Nach § 345 Abs. 1 S. 2 StPO kann sich die Revisionsbegründungsfrist in Großverfahren abhängig von der tatsächlichen Dauer der Urteilsabsetzung verlängern auf bis zu drei Monate. Maßgeblich hierfür ist die Zeit, die tatsächlich benötigt wurde, bis das Urteil zu den Akten gebracht wurde. Wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, verlängert sich die Frist um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat.

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Welche Form- und Fristvorschriften gibt es laut der StPO noch im Revisionsverfahren?

Die Form- und Fristvorschriften finden sich in § 341 Abs. 1 StPO. Demnach muss die Revision entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Zuständiges Gericht ist das Ausgangsgericht, also das Gericht, bei dem das anzugreifende Urteil ergangen ist. Sitzt der Angeklagte in Haft, so kann die Revision auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gegeben werden, in dessen Bezirk sich die Anstalt befindet, in der er in Haft sitzt.

Oftmals ist es erst mit Zustellung der Urteilsgründe möglich zu entscheiden, ob Berufung oder Revision eingelegt werden soll. Diese Zustellung erfolgt häufig jedoch nach Ablauf der Frist für die Einlegung des Rechtsmittels. Die Einlegung muss daher nicht als Revision bezeichnet werden. Es reicht, dass aus der Erklärung des Angeklagten oder Rechtsanwalts der Anfechtungswille erkennbar wird. Auch die irrtümliche Bezeichnung eines Rechtsmittels schadet nicht. Es kann später auf ein anderes Rechtsmittel gewechselt werden.

Das Revisionsverfahren vor Gericht

Wurde der Antrag erfolgreich eingereicht, folgt das Revisionsverfahren vor Gericht. Im Weitere erkläre ich den eigentlichen Ablauf des Revisionsverfahrens im Detail.

Welches Gericht verhandelt den Fall?

Der Revisionsantrag geht zunächst beim Ausgangsgericht ein, also bei dem Gericht, welches das anzufechtende Urteil gesprochen hat. Sobald die Gegenerklärung ebenfalls eingegangen ist, werden die Akten an das Revisionsgericht geschickt. Gibt es keine Gegenerklärung, werden die Akten nach Ablauf der Revisionsfrist weitergeleitet. Entweder an den Bundesgerichtshof (BGH) oder das Oberlandesgericht (OLG). Wenn das bestehende Urteil erstinstanzlich von einem Landgericht gefällt wurde, ist das einzige verfügbare Rechtsmittel die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH).

Der Angeklagte muss von dem Urteil beschwert sein. Es reicht daher nicht aus, dass zum Beispiel in einem Urteil mit Freispruch bestimmte Urteilsgründe nicht erwähnt werden, die der Angeklagte gerne erwähnt hätte. Auch reichen nachteilige Urteilsgründe nicht aus. Die Beschwerde muss sich vielmehr aus dem Tenor des Urteils ergeben. Dies ist zumeist die Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe.

Möchte die Staatsanwaltschaft in Revision gehen, ist kein Beschwer nötig. Als objektive Institution soll die Staatsanwaltschaft das Revisionsverfahren auch zu Gunsten des Angeklagten durchführen, wenn sie davon überzeugt ist, dass Verfahrensfehler oder Irrtümer des Gerichts vorliegen, durch welche der Angeklagte benachteiligt wurde oder wenn die Strafe unangemessen hoch erscheint.

Besonders wichtig: Während nach der Berufung noch die Möglichkeit der Revision besteht, ist die Revision durch einen Rechtsanwalt Ihre letzte Möglichkeit, ein fehlerhaftes Urteil anzufechten. Damit ist der Rechtsweg ausgeschöpft. Eine Wiederaufnahme des Falles ist nur dann möglich, wenn neue Beweise vorgelegt werden können.

Wie ist der Ablauf des Revisionsverfahrens nach der Begründung?

Ist die Begründung der Revision im Strafrecht bei Gericht fristgerecht eingegangen und die erforderlichen Revisionsanträge gestellt, so wird die Revisionsschrift vom Gericht dem Revisionsgegner zugestellt. Legt der Angeklagte Revision ein, wird also an die Staatsanwaltschaft zugestellt, anderenfalls an den Angeklagten. Der Revisionsgegner hat danach 1 Woche Zeit, um die Gegenerklärung im Revisionsverfahren abzugeben. Ist der Angeklagte der Revisionsgegner, so kann er die Gegenerklärung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgeben. Ist die Staatsanwaltschaft der Revisionsgegner und rügt der Angeklagte Sachmängel, so verzichtet die Staatsanwaltschaft häufig auf eine Gegenerklärung. Im Falle der Rüge eines Verfahrensfehlers gibt sie eine Gegenerklärung zumindest dann ab, wenn dies der Förderung des Verfahrens dienen kann. Die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft wird auch an den Revisionsführer gesandt, wenn die Erklärung erhebliche neue Tatsachen oder Beweisergebnisse enthält.

Zu Erstellung der Gegenerklärung werden der Staatsanwaltschaft die Akten vom Revisionsgericht zugeleitet. Sobald die Gegenerklärung bei Gericht eingegangen ist, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist zur Abgabe, werden sodann die Akten des Falles an das Revisionsgericht geschickt. Sollte der Bundesgerichtshof (BGH) zuständig für die Revision sein und ist zumindest auch der Staatsanwalt als Revisionsführer tätig, so werden die Akten über den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht geleitet. Dies gilt nicht, wenn das Amt des Staatsanwalts bei dem Oberlandesgericht durch den Generalbundesanwalt ausgeübt wird. In diesem Fall bedarf es keiner weiteren Prüfungsinstanz.

Der Vorlage an den Bundesgerichtshof muss ein Übersendungsbericht beigefügt werden. Dieser muss die in Nr. 164 RiStBV aufgezählten Angaben enthalten.

Beim Bundesgerichtshof übernimmt der Generalbundesanwalt die staatsanwaltlichen Aufgaben in Revisionsverfahren in Strafsachen. Auf Antrag des Generalbundesanwalts kann der BGH die Revision auch ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verwerfen, jedoch nur durch einstimmigen Beschluss.

Den Antrag kann die Staatsanwaltschaft auch in Verfahren vor den Oberlandesgerichten stellen. Von dem Antrag ist der Beschwerdeführer vor Entscheidung über den Antrag zu informieren. Er hat sodann die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme in Form einer Gegenerklärung einzureichen.

Wie lange dauert ein Revisionsverfahren?

Eine konkrete Dauer des Revisionsverfahren lässt sich leider nur schwer bestimmen. Wie in § 341 Abs. 1 StPO festgelegt, beträgt die Frist zur Einlegung der Revision eine Woche ab dem Tag der Urteilsverkündung. Sofern Sie als Angeklagter nicht bei der Verkündung anwesend waren, weil Sie inhaftiert sind, beginnt die Frist erst ab dem Tag der Urteilszustellung. Fällt das Ende der Frist auf das Wochenende oder auf einen Feiertag, endet sie mit Ablauf des darauf folgenden Werktags. Wie lange das neu aufgenommene Verfahren selbst dauert, sofern die Revision erfolgreich begründet wurde, ist von Fall zu Fall unterschiedlich.

Wie erfolgt die Revisionsbegründung im Revisionsverfahren?

Die Revision im Strafrecht muss begründet werden. Für die Begründung gibt es im Revisionsverfahren eine eigene Frist. Diese beträgt einen Monat ab Ablauf der Einlegungsfrist. Sollte das anzugreifende Urteil noch nicht zugestellt sein, beginnt die Frist erst mit Zustellung zu laufen, da dem Angeklagten erst dann die Urteilsgründe bekannt werden. Die Revisionsbegründung muss durch einen von dem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterschriebenen Schriftsatz oder durch den Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen. Zuständig ist das gleiche Gericht wie bei der Revisionseinlegung.

Die Revisionsbegründung muss die erforderlichen Revisionsanträge enthalten, etwa den Antrag, das angegriffene Urteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Findet eine Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht im Revisionsverfahren statt?

Die Hauptverhandlung in Revisionsverfahren in Strafsachen erfolgt gemäß den §§ 350 f. StPO. Eine Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht, also dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht, findet jedoch nur selten statt. Der Angeklagte kann bei der Hauptverhandlung anwesend sein, hat jedoch keinen Anspruch auf Anwesenheit wenn er in Haft sitzt. Er kann sich dann jedoch per schriftlicher Vollmacht von einem Verteidiger vertreten lassen. Hat er keinen Wahlverteidiger, so muss ihm auf seinen Antrag hin ein Verteidiger gestellt werden. Der Antrag muss allerdings innerhalb einer Woche ab dem Zeitpunkt gestellt werden, an dem der Angeklagte vom Termin der Hauptverhandlung erfährt. Wird er mit Bekanntgabe des Termins nicht vom Gericht darauf hingewiesen, dass er ein Recht auf Bestellung eines Verteidigers hat, so kann er den Antrag auch später stellen.

In der Hauptverhandlung haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte und seine Verteidigung das Recht, mit Ausführungen und Anträgen gehört zu werden. Der Angeklagte darf das Schlusswort sprechen.

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Welche Möglichkeiten zur Entscheidung hat das Revisionsgericht laut der StPO?

Das Gericht kann die Revision wegen Unzulässigkeit per Beschluss verwerfen, wenn es der Überzeugung ist, dass die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die Stellung der Revisionsanträge nicht eingehalten wurden.

Hält es eine zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision für begründet, so kann es das angegriffene Urteil aufheben. Dies erfolgt ebenfalls durch Beschluss und muss einstimmig ergehen.

Da die Vorschriften der §§ 153 ff. StPO in jeder Verfahrenslage gelten, kann auch zu diesem Zeitpunkt noch eine Einstellung des Revisionsgerichtes nach diesen Vorschriften erfolgen. Eine Einstellung kann auch gemäß § 206 a StPO erfolgen, wenn erst zu diesem Zeitpunkt ein eingetretenes Verfahrenshindernis außerhalb der Hauptverhandlung festgestellt wird.

Andernfalls entscheidet das Revisionsgericht durch Urteil. Für das Revisionsurteil gelten dabei die allgemeinen Vorschriften gemäß § 268 StPO. Es kann die Revision als unzulässig oder unbegründet verwerfen. Auch ergeht eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 1 StPO.

Ebenfalls kann es die Revision als zulässig und begründet erachten.

Wann ist eine Revision begründet?

Begründet ist die Revision, wenn ein sogenannter Revisionsgrund vorliegt. Gefordert ist im Revisionsverfahren eine Verletzung des Gesetzes, also entweder ein Fehler bei der Anwendung des materiellen oder des prozessualen Rechts.

Bei den Verfahrensfehlern (auch: Formfehlern) ist dabei zwischen absoluten und relativen Revisionsgründen zu unterscheiden. Des Weiteren gibt es noch sachlich-rechtliche Verletzungen, die sich aus den Urteilsgründen selbst ergeben.

Was sind absolute Revisionsgründe nach der StPO?

Bei absoluten Revisionsgründen wird angenommen, dass ein Urteil in jedem Fall auf der jeweiligen Verletzung des Rechts beruht. Ein absoluter Revisionsgrund liegt im Revisionsverfahren vor bei Rechtverstößen von erheblicher Schwere oder bei Verstößen gegen Verfahrensgrundsätze von herausragender Bedeutung. § 338 StPO nennt als solche Verstöße:

  • die nicht-vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (Besonderheiten gelten bei vorgeschriebener Mitteilung der Besetzung),
  • die Mitwirkung eines Richters oder Schöffen bei der Entscheidung, obwohl er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war,
  • die Mitwirkung eines Richters bei der Entscheidung, obwohl ein gegen ihn wegen Befangenheit vorgebrachtes Ablehnungsgesuch für begründet erklärt wurde oder wenn dieses zu Unrecht verworfen wurde,
  • die unrichtige Annahme der Zuständigkeit durch ein Gericht,eine Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt,
  • die Entscheidung nach mündlicher Verhandlung, bei der der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt wurde,
  • beim Fehlen von Entscheidungsgründen entgegen den gesetzlichen Bestimmungen,
  • die unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch Beschluss des Gerichts in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt.

Was sind relative Revisionsgründe?

Alle sonstigen Fehler gelten als relative Revisionsgründe. Beispiele sind:

  • das Nichtverlesen des Anklagesatzes
  • die Verletzung von Beweisverwertungsverboten
  • bei Störung der Verteidigung etwa aufgrund fehlender Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung oder aufgrund eines fehlenden Antrags der Staatsanwaltschaft im Schlussplädoyer
  • die Verletzung des Rechts auf Plädoyer oder des Rechts auf das Schlusswort.

Was ist ein Sachmangel im Revisionsverfahren?

Häufig ist der Revisionsgrund ein Sachmangel, also ein materiell-rechtlicher Verstoß.

Dies kann die fehlerhafte rechtliche Würdigung des Sachverhalts oder auch eine fehlerhafte Strafzumessung sein. So kann beispielsweise die Beweislage nicht ausreichend für eine Verurteilung oder widersprüchlich sein oder die Würdigung der Beweise durch das Gericht widerspricht den lebensnahen Erfahrungssätzen.

Sachmängel können in den Entscheidungsgründen eines Urteils gefunden werden. Dabei kommen nur die Gründe in Betracht, auf die sich das Urteil maßgeblich stützt.

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Nach der Revision

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Was passiert, wenn die Revision Erfolg hat?

Ist die Revision erfolgreich, also zulässig und begründet, so wird das ursprüngliche Urteil aufgehoben.

Gleichzeitig werden die Feststellungen aufgehoben, die durch die Gesetzesverletzung betroffen sind. Auch eine Teilaufhebung des Urteils ist möglich. Dies ist möglich, wenn bereits die Revision beschränkt eingelegt worden ist oder nur teilweise begründet ist wenn insofern eine Beschränkung der Revision zulässig gewesen wäre. Voraussetzung einer Teilaufhebung ist, dass der aufgehobene Teil auch ohne den losgelösten Teil einer eigenständigen rechtlichen Beurteilung zugänglich ist.

Üblicherweise wird sodann an das Tatgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Revisionsgericht kann den Fall jedoch auch „durchentscheiden“. Dann findet keine erneute Verhandlung statt. Dies dient der Prozessökonomie und dem Opferschutz. Voraussetzung ist, dass die Revision nur aufgrund von Verstößen bei der Anwendung des Gesetzes auf die Feststellungen des Einzelfalles Erfolg hatte. Dies gilt nur, wenn keine weiteren tatsächlichen Erörterungen für das Urteil nötig sind. Das Gericht darf dann nur auf einen Freispruch, eine Einstellung oder eine absolut bestimmte Strafe (z.B. die Strafe für Mord, § 211 StGB) erkennen. Auch darf das Revisionsgericht ohne weiteres offensichtliche Versehen des Vorgerichts korrigieren. Unter bestimmten Umständen kann das Gericht auch eine Schuldspruchberichtigung vornehmen oder Strafzumessungsfehler korrigieren.

Was passiert, wenn die Revision keinen Erfolg hat?

Eine Revision kann beispielsweise scheitern, wenn das Gericht beschließt, dass die formalen Vorschriften der Antragstellung nicht eingehalten wurden. Umso wichtiger ist es, frühzeitig einen auf die Revision im Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen. So können Sie alle Fristen einhalten und der Fall kann gründlich geprüft werden. Denn auch wenn die Revisionsbegründung nicht überzeugt, kann die Revision als unbegründet verworfen werden.

Was habe ich nach der Revision im Strafrecht für Möglichkeiten?

Mit dem Revisionsverfahren ist der Rechtsweg erschöpft. Das Urteil wird rechtskräftig. Allenfalls die Wiederaufnahme ist eine Möglichkeit. Diese setzt jedoch voraus, dass neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden können, welche zum Zeitpunkt der Verurteilung noch nicht vorlagen.

Daneben gibt es die Möglichkeit, durch eine Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Grundrechten geltend zu machen. Jedoch liegt in den allerseltensten Fällen eine solche Verletzung vor.

Letztlich bleibt ein Gnadengesuch, welches bei einer erstinstanzlichen Entscheidung durch ein OLG oder einer Entscheidung durch den BGH beim Bundespräsidenten einzureichen ist, andernfalls bei der jeweils zuständigen Landesbehörde.

Dr. Jesko Baumhöfener – Spezialist für die Revision im Strafrecht

Es gibt nicht viele Rechtsanwälte in Deutschland, die sich – so wie ich – auf die Bearbeitung von Revisionen im Strafverfahren spezialisiert haben. Ich kann Ihnen dank meiner Fokussierung auf die Revision eine deutlich höhere Erfolgsquote als die 3 – 8 Prozent im deutschlandweiten Vergleich anbieten.

Dabei hilft, dass ich am Max-Plack-Institut für internationales Strafrecht in Freiburg wissenschaftlich tätig war, auf dem Gebiet des Strafrechtsrechts promoviert wurde und meine Erfahrung als Strafverteidiger als Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg weitergegeben habe.

Checkliste: Revision im Strafrecht

Revision ist ein Rechtsmittel

bei dem ein gerichtliches Urteil durch auf Rechtsfehler hin überprüft werden kann, um ein Fehlurteil oder eine unangemessene Strafe anzufechten. Den Antrag auf Revision kann ein Strafverteidiger oder der Angeklagte selbst innerhalb 1 Woche nach Urteilsverkündung stellen. Für die Begründung hat der Rechtsanwalt noch einen weiteren Monat Zeit.

Revision oder Berufung?

Bei einer Berufung kann der gesamte Prozess nochmal aufgerollt werden. Bei einer Revision wird hingegen lediglich überprüft, ob das Verfahren ordentlich durchgeführt wurde und das Urteil somit rechtskräftig ist. Ein Revisionsverfahren ist das letzte Rechtsmittel, meist nach der Berufung.

Die Revision

muss entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts beantragt werden, welches das Urteil gesprochen hat.Inhaftierte können den Antrag auf Revision auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts einlegen, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt liegt.

Der Revisionsantrag

geht zunächst beim Ausgangsgericht ein. Sodann werden die Akten über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Oberlandesgericht (OLG) oder den Bundesgerichtshof (BGH) weitergeleitet.

Die Erfolgsquote

einer Revision liegt deutschlandweit ungefähr zwischen 3 und 8 Prozent. Die Erfolgsquote von Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener ist deutlich höher als dieser Durchschnitt.

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Der Ablauf des Revisionsverfahren

ist unter anderem im Dritten Buch der Strafprozessordnung (StPO) unter den §§ 333 bis 358 StPO geregelt. In § 341 Abs. 1 StPO sind die Fristen und weitere Bestimmungen zur Einlegung der Revision festgelegt, beispielsweise wie ein Revisionsantrag eingereicht werden muss.

Zeitstrahl zur Revision im Strafverfahren

Zuständiges Gericht

Mündliche Urteilsverkündung

Angeklagter

Spätestens nach 1 Woche
Revision einlegen beim zuständigen Gericht
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Revisionsverteidiger

Beantragt Akteneinsicht

Zuständiges Gericht

Stellt schriftliches Urteil zu

Revisionsverteidiger

Kenntnisnahme des Urteils
Die Revisionsbegründungsfrist von 1 Monat beginnt

Revisionsverteidiger

Überprüft Urteil und Hauptverhandlungsprotokoll
Informiert Mandant über Prognose und Vorgehen

Revisionsverteidiger

Vortragen der Revisionsbegründung nach spätestens 1 Monat

Generalbundesanwalt
/Generalstaatsanwalt

Beantragt innerhalb von 2-6 Monaten die Revision zu verwerfen oder das Urteil aufzuheben

Revisionsverteidiger

Stellungnahme bei Bedarf

Bundesgerichtshof
/Oberlandesgericht

Entscheidet nach 2-4 Monaten

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Sie bekommen sofort eine Einschätzung des Falls und ein faires, transparentes Kostenangebot.

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