Eine von Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener begründete Revision gegen ein Urteil des Landgerichtes Lüneburg war hinsichtlich des Strafausspruchs erfolgreich.

Nach § 213 StGB wird der Täter wegen eines minder schweren Fall des Totschlags unter folgenden Voraussetzungen verurteilt: War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Diese Voraussetzungen hatte das Landgericht rechtfehlerhaft verneint.

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Hierzu der BGH:

„Die Begründung, die Schläge des Nebenklägers stellten keine „der Tat unmittelbar vorausgehende Provokation“ dar, lässt besorgen, dass das Landgericht einen unzutreffenden Maßstab für die Prüfung des Merkmals „auf der Stelle zur Tat hingerissen“ angelegt hat. Es ist nicht maßgebend, ob sich die Tat als Spontantat darstellt. Es kommt vielmehr darauf an, ob die in den Schlägen des Nebenklägers liegende Kränkung einen noch anhaltenden Zorn der Angeklagten hervorgerufen und diese zu ihrer Tat hingerissen hat“ Beschluss vom 12. Juli 2011 – 3 StR 186/11 (Landgericht Lüneburg)).

Auf diesem Rechtsfehler beruhte der Strafausspruch:

„Zwar hat das Landgericht die Strafe – nach insoweit rechtsfehlerfreier Ablehnung der zweiten Alternative des § 213 StGB – dem wegen Versuchs und wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit zweifach gemilderten Rahmen des § 212 StGB entnommen, der unter dem des § 213 StGB liegt. Indes erscheint es möglich, dass das Landgericht, wäre es bei Zugrundelegung eines zutreffenden Maßstabs zur Annahme eines minder schweren Falls wegen vorangegangener Provokation gelangt, diesen Strafrahmen im Hinblick auf die letztlich nur geringen Verletzungen nochmals nach §§ 22, 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB und/oder §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und daraus eine mildere Strafe gefunden hätte“ (Beschluss vom 12. Juli 2011 – 3 StR 186/11 (Landgericht Lüneburg)).

Die Strafe muss insoweit neu zugemessen werden.