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Wer eine Schusswaffe verkauft, trägt Verantwortung. Doch wie weit reicht sie, wenn ein anderer mit dieser Waffe Monate später einen Menschen tötet? Mit genau dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof in einem Revisionsverfahren befasst, das Rechtsanwalt Dr. Jesko Baumhöfener geführt hat.

Fahrlässige Tötung
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Der 4. Strafsenat hob mit Beschluss vom 3. Dezember 2025 (Az. 4 StR 331/25) die Verurteilung des Mandanten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Überlassung einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe an einen Nichtberechtigten auf. Das Verfahren geht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bundesgerichtshof, 4. Strafsenat, Beschluss vom 03.12.2025, Az. 4 StR 331/25 (Vorinstanz: Landgericht Münster)
  • Ergebnis: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und tateinheitlicher Waffenüberlassung aufgehoben, Zurückverweisung an eine andere Strafkammer
  • Anlass: Das Landgericht hatte die Vorhersehbarkeit des Todes allein mit der allgemeinen Gefährlichkeit von Schusswaffen begründet.
  • Kern: Für eine fahrlässige Tötung muss der Tod nach der konkreten Tatsituation vorhersehbar sein. Eine abstrakte Gefahr genügt nicht.
  • Bedeutung: Wer gegen das Waffengesetz verstößt, haftet nicht automatisch für jede Tat, die ein anderer später mit der Waffe begeht.

Worum ging es in dem Verfahren?

Der Mandant ist Büchsenmacher und führt ein Waffengeschäft. Im März 2023 verkaufte er einem Kunden, den er seit 2021 als engagierten Sportschützen kannte, eine Pistole samt Munition und überließ sie ihm. Eine Waffenbesitzkarte hatte der Kunde zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Beide gingen jedoch davon aus, dass sie in Kürze erteilt würde. Einen geeigneten Waffenschrank hatte der Kunde bereits gekauft und für die Behörde fotografiert.

Die Waffenbesitzkarte wurde später wegen einer Vorstrafe des Kunden verweigert. Von dieser Vorstrafe wusste der Mandant nichts. Im Oktober 2023 tötete der Kunde während einer Reise seine Partnerin mit der überlassenen Pistole, vermutlich im Verlauf eines Streits.

Das Landgericht Münster verurteilte den Mandanten daraufhin wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Überlassung einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe an einen Nichtberechtigten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Die von Dr. Baumhöfener geführte Revision zum Bundesgerichtshof stützte sich auf die Verletzung materiellen Rechts, die sogenannte Sachrüge.

Wann ist ein Tod „vorhersehbar“?

Wegen fahrlässiger Tötung macht sich nach § 222 StGB strafbar, wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig handelt, wer objektiv eine Sorgfaltspflicht verletzt und dies nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten hätte vermeiden können.

In der Praxis gibt oft eine zweite Voraussetzung den Ausschlag. Der Tod muss gerade als Folge dieser Pflichtverletzung vorhersehbar gewesen sein, und zwar objektiv und für den Beschuldigten persönlich. Maßgeblich ist, was er in der konkreten Situation als möglich hätte erkennen können.

Der Bundesgerichtshof betont, dass eine bloße Gefährdung noch keine Verantwortung für den Erfolg begründet. Auch die Art und Weise, wie es zum Tod kam, muss auf der Linie dessen liegen, wovor die verletzte Sorgfaltspflicht schützen soll. Den genauen Ablauf muss der Täter dagegen nicht vorhersehen können.

Schaltet sich ein Dritter in das Geschehen ein, kann die Verantwortung entfallen. Das gilt regelmäßig dann, wenn dessen Verhalten so unvernünftig ist, dass es außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt.

Der Fehler des Landgerichts: Gefahr ist nicht gleich Vorhersehbarkeit

Das Landgericht hatte die Vorhersehbarkeit mit einem allgemeinen Satz begründet. Wer einem Nichtberechtigten eine Schusswaffe überlasse, müsse damit rechnen, dass dieser zum Waffenbesitz ungeeignet sei, die Waffe missbrauche und im Extremfall einen Menschen erschieße. Zudem kenne der Mandant als Büchsenmacher die Gefahren von Schusswaffen aus seinem Berufsalltag.

Dem Bundesgerichtshof genügte das nicht. Der Begründung fehlte der Bezug zur konkreten Tatsituation. Mit diesem Ansatz wäre praktisch jede unerlaubte Waffenüberlassung zugleich eine mögliche fahrlässige Tötung, sobald der Empfänger später eine Straftat begeht.

Der Senat räumte zwar ein, dass Vorschriften zur Gefahrenabwehr auf Erfahrung beruhen. Wer sie verletzt, kann sich deshalb in der Regel nicht darauf berufen, der Schaden sei unvorhersehbar gewesen. Im Waffenrecht gilt das nach dem Beschluss aber nur eingeschränkt.

Uneingeschränkt greift dieser Gedanke nur in zwei Konstellationen: wenn dem Empfänger die Erlaubnis bereits wegen fehlender persönlicher Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG verweigert worden war oder wenn Tatsachen vorlagen, die seine Eignung in Frage stellen. In beiden Fällen muss der Überlassende davon gewusst haben oder es zumindest hätte wissen müssen.

Was der Angeklagte wusste und was nicht

Genau an solchen Tatsachen fehlte es. Nach den Feststellungen hatte der Mandant keinen privaten Kontakt zum Käufer. Er kannte ihn ausschließlich als Sportschützen und Kunden seines Geschäfts. Er wusste allerdings, dass sich der Kunde intensiv und auch finanziell um die Waffenbesitzkarte bemühte und die Pistole ordnungsgemäß verwahren wollte.

Die Vorstrafe des Kunden wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes zum Nachteil einer früheren Partnerin war dem Mandanten nicht bekannt. Ebenso wenig hatte das Landgericht festgestellt, dass er von psychischen Erkrankungen, fremdaggressivem Verhalten oder einer möglicherweise konfliktbelasteten Partnerschaft des Kunden wusste.

Der Bundesgerichtshof konnte deshalb nicht ausschließen, dass die Tat spontan aus der Beziehung zwischen dem Kunden und seiner Partnerin heraus entstand. Dass gerade eine solche Tat für den Mandanten bei der Übergabe der Waffe vorhersehbar und vermeidbar war, belegten die Urteilsgründe nicht.

Verstoß gegen das Waffengesetz, aber keine Haftung für den Tod

Dass der Mandant pflichtwidrig gehandelt hat, stellte der Bundesgerichtshof nicht in Frage. Die Pistole ist nach § 2 Abs. 2 WaffG erlaubnispflichtig, und der Kunde besaß noch keine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 WaffG. Mit der Überlassung verstieß der Mandant deshalb gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG, wonach Waffen nur berechtigten Personen überlassen werden dürfen.

Dieser Verstoß ist für sich genommen strafbar (§ 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG). Für eine fahrlässige Tötung reicht er aber nicht aus. Die Pflichtwidrigkeit beantwortet nur, ob jemand gegen eine Regel verstoßen hat. Ob ihm deshalb auch der Tod eines Menschen zuzurechnen ist, ist eine eigene Frage, und die hängt an der konkreten Vorhersehbarkeit.

Auf einen Blick: Wann die Überlassung einer Waffe zur fahrlässigen Tötung führen kann

  • Ein Verstoß gegen das Waffengesetz allein genügt nicht.
  • Der Tod muss nach den Umständen des Einzelfalls objektiv und subjektiv vorhersehbar gewesen sein.
  • Anhaltspunkte können eine bereits wegen fehlender Eignung verweigerte Erlaubnis oder bekannte Warnzeichen beim Empfänger sein.
  • Maßgeblich ist, was der Überlassende wusste oder hätte wissen müssen.

Wie es jetzt weitergeht

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil mit den Feststellungen auf. Weil fahrlässige Tötung und Waffenüberlassung in Tateinheit standen (§ 52 StGB), erfasst die Aufhebung auch die Verurteilung wegen der Waffenüberlassung. Über beide Vorwürfe und über die Strafe wird deshalb vollständig neu entschieden.

Bestehen bleiben die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Verkauf der Pistole und zu ihrer Übergabe an den Kunden. Die neue Strafkammer (§ 354 Abs. 2 StPO) ist an sie gebunden, darf aber ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese nicht im Widerspruch dazu stehen.

Ein Freispruch ist mit dem Beschluss noch nicht verbunden. Der Senat konnte nicht ausschließen, dass die neue Kammer weitere Tatsachen feststellt, die eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung tragen. Nach den Maßstäben des Bundesgerichtshofs braucht es dafür aber konkrete Anhaltspunkte, die dem Mandanten bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.

Was der Beschluss für Ihre Revision bedeutet

Der Erfolg beruhte allein auf der Sachrüge. Auf sie hin prüft das Revisionsgericht, ob das Urteil das materielle Strafrecht richtig anwendet und ob die Feststellungen die Verurteilung tragen. Hier lag die Schwäche des Urteils nicht in den Tatsachen, sondern im rechtlichen Schluss, den das Landgericht aus ihnen gezogen hatte.

Bei Fahrlässigkeitsdelikten lohnt sich dieser genaue Blick besonders. Ob Verkehrsunfall, Behandlungsfehler oder Arbeitsunfall: Liegen eine Pflichtverletzung und ein schwerer Ausgang vor, scheint die Strafbarkeit oft auf der Hand zu liegen. Ob gerade dieser Ausgang für den Betroffenen vorhersehbar war, wird in Urteilen dagegen nicht immer mit der nötigen Sorgfalt begründet.

Häufiger Irrtum

„Ich habe gegen eine Vorschrift verstoßen, also bin ich auch für alles verantwortlich, was danach passiert ist.“ So einfach ist es nicht. Ein Regelverstoß kann für sich genommen strafbar sein. Für einen tödlichen Ausgang haftet aber nur, wer ihn nach den konkreten Umständen vorhersehen konnte.

Ist bereits ein Urteil ergangen, bleibt für die Einlegung der Revision in der Regel nur eine Woche ab Verkündung (§ 341 StPO).

Revisionserfolg

Lesen Sie auch einen weiteren Revisionserfolg von Dr. Jesko Baumhöfener: Revisionserfolg im Sexualstrafrecht: OLG Hamburg hebt Strafausspruch auf

Warum es auf den Revisionsverteidiger ankommt

Eine Revision ist keine zweite Tatsacheninstanz. Der Bundesgerichtshof hört keine Zeugen und würdigt keine Beweise neu. Erfolg hat, wer im schriftlichen Urteil die Stelle findet, an der die rechtliche Begründung nicht trägt, und sie für den Senat überzeugend herausarbeitet. Im vorliegenden Fall war das ein einziger, auf den ersten Blick plausibler Satz über die Gefährlichkeit von Schusswaffen.

Dr. Jesko Baumhöfener ist Fachanwalt für Strafrecht und verteidigt seit 2008 ausschließlich in Strafsachen. Promoviert hat er im Strafprozessrecht, wissenschaftlich gearbeitet am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, und bis 2020 lehrte er an der Universität Hamburg. Heute führt er bundesweit Revisionen vor den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof und prüft landgerichtliche Urteile gezielt auf Rechtsfehler.

Weitere Entscheidungen finden Sie in der Übersicht seiner Revisionserfolge, darunter ein weiterer Erfolg vor dem Bundesgerichtshof in einem Verfahren wegen versuchten Totschlags.

Fazit

Der Beschluss zieht eine klare Grenze zwischen waffenrechtlichem Unrecht und der Verantwortung für einen Todesfall. Wer eine Schusswaffe an einen Nichtberechtigten überlässt, handelt pflichtwidrig. Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung muss das Gericht aber konkret begründen, warum gerade dieser Tod für ihn vorhersehbar war. Der allgemeine Hinweis auf die Gefährlichkeit von Waffen ersetzt diese Begründung nicht.

Über den Waffenhandel hinaus zeigt die Entscheidung, welches Gewicht die Vorhersehbarkeit bei allen Fahrlässigkeitsdelikten hat. Ein schwerer Ausgang allein begründet noch keine Strafbarkeit.

Sie wurden wegen fahrlässiger Tötung oder eines anderen Fahrlässigkeitsdelikts verurteilt? Dr. Jesko Baumhöfener prüft Ihr Urteil auf Rechtsfehler und schätzt die Erfolgsaussichten einer Revision ein. Weil die Frist zur Einlegung in der Regel nur eine Woche beträgt, sollten Sie sich frühzeitig melden.

Häufige Fragen

Wenn jemand durch eine Sorgfaltspflichtverletzung den Tod eines Menschen verursacht und dieser Ausgang für ihn vorhersehbar und vermeidbar war. § 222 StGB sieht dafür Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

Ja. Wer eine erlaubnispflichtige Waffe einem Nichtberechtigten überlässt, verstößt gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG und macht sich nach § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG strafbar. Das gilt unabhängig davon, was später mit der Waffe geschieht.

Nicht automatisch. Eine fahrlässige Tötung kommt nur in Betracht, wenn die Tat für Sie nach den konkreten Umständen vorhersehbar war, etwa weil Ihnen Warnzeichen beim Empfänger bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.

Das Verfahren wird vor dem Landgericht neu verhandelt, allerdings mit anderen Richtern. Feststellungen, die der Bundesgerichtshof ausdrücklich bestehen lässt, bleiben bindend. Alles andere klärt die neue Kammer selbst.

Mit der Sachrüge wird geltend gemacht, dass das Gericht das materielle Strafrecht falsch angewendet hat. Sie kann bereits in allgemeiner Form erhoben werden. Die Verfahrensrüge betrifft Fehler im Ablauf des Prozesses und verlangt nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO eine vollständige Darstellung aller Tatsachen, aus denen sich der Fehler ergibt.

Bildquellennachweise: KI – OpenAI I Chatgpt.com

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