Die Anwendung des § 46b StGB und damit eine Strafmilderung für den Angeklagten ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte seine eigenen Tatbeiträge leugnet. Dies hat der BGH dem Landgericht Oldenburg für eine neu zu entscheidenden Strafsache als Hinweis mitgegeben.
Nach § 46b StGB kann für denjenigen Täter die Strafe gemildert werden, der durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung aufgedeckt werden konnte.
Ausweislich der Feststellungen des Urteils des Landgerichts Oldenburg „stritt der Angeklagte, der als Fahrer des Tatfahrzeugs ermittelt worden war, im Ermittlungsverfahren zwar eine eigene Beteiligung am Überfall auf den Einkaufsmarkt ab, gab aber die Namen seiner Mitfahrer, die die Tat im Einkaufsmarkt ausgeführt hatten, an und veranlasste sie, an einen von der Polizei für die Festnahme bestimmten Ort zu kommen. Das Landgericht hat die Aufklärungshilfe des Angeklagten zwar bei der konkreten Strafzumessung als allgemeinen Strafmilderungsgrund berücksichtigt, aber das Vorliegen des vertypten Strafmilderungsgrundes weder im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falls gem. § 250 Absatz III StGB (schwerer Raub) noch als selbstständigen Milderungsgrund erörtert. Der Umstand, dass der Angekl. seine eigenen Tatbeiträge geleugnet hat, steht der Anwendung des § 46b Absatz I StGB nicht entgegen, sondern ist im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falls und bei dessen Verneinung im Rahmen der Ermessenausübung nach § 46b II STGB zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 27. 3. 2012 – 3 StR 83/12 (LG Oldenburg)).