Eine merkwürdige Entscheidung vom 5. Senat des Bundegerichtshofs, bei der es zuvorderst um die Beantwortung der Frage ging, ob der Angeklagte seinen Kontrahenten heimtückisch getötet hat (Mord, § 211 StGB). Der 5. Senat bemüht in seiner Entscheidung viele eingängige Formeln zur Begründung eines Heimtückemordes, wendet diese aber nicht konsequent auf den zu beurteilenden Sachverhalt an.
Die Tatsachenfeststellungen
„Der später getötete S war ein ehemaliger Freund, der geschiedene Ehemann der Halbschwester und der Vater der Nichte des Angeklagten. Dieser wollte ihn am 5.6.2016 zur Rede stellen. Er hatte bei einem Besuch in seinem Elternhaus von einer Auseinandersetzung zwischen S und seiner Halbschwester im Rahmen eines schon länger andauernden Streits über das Sorge- und Umgangsrecht für deren gemeinsame Tochter erfahren. Bei dieser Auseinandersetzung hatte S die Halbschwester des Angeklagten in Anwesenheit des Kindes bedroht und körperlich angegriffen. Zwischen dem Angeklagten und S war es schon in der Vergangenheit zu vielen beiderseits aggressiv und seitens des Angeklagten teilweise auch körperlich geführten Streitigkeiten über den Umgang mit dem Kind gekommen. Obwohl ihm klar war, dass ein Zusammentreffen zu einer erneuten körperlichen Auseinandersetzung führen könnte, wollte der Angeklagte S aufsuchen und ihn auffordern, seine Nichte und seine Halbschwester künftig in Ruhe zu lassen. Diese hatte indessen ihr Missfallen über eine Einmischung des Angeklagten erklärt. Um einem Konflikt mit ihr zu vermeiden, entschied er sich, sein Vorhaben gegenüber seiner Familie zu verschweigen.
Vor seiner Begegnung mit S bewaffnete er sich mit einer mit 15 Patronen geladenen halbautomatischen Pistole. Damit wollte er sich sowohl vor möglichen Überfällen Dritter als auch gegen eventuelle Übergriffe des S schützen. Als er auf den leicht alkoholisierten S traf und äußerte, mit ihm reden zu wollen, willigte dieser in eine Aussprache ein. Sie verabredeten sich in der Nähe seiner Wohnung, die S zuvor noch kurz aufsuchte. Anschließend kehrte er mit einem Fahrrad zum Angeklagten zurück. Zwischen den beiden entwickelte sich ein mit Beschimpfungen geführter Streit, in dem S nicht nachgab. Der Angeklagten drohte, ihn umzubringen, wenn er sein Verhalten gegenüber der Halbschwester und Nichte nicht ändere. Er zeigte dem neben ihm stehenden S die im Hosenbund mitgebrachte Pistole und sagte, dass es sich um eine scharfe Waffe handele. S erkannte, dass ihn der Angeklagte mit der Pistole angreifen und schwer verletzen könnte. Dennoch lenkte er nicht einmal zum Schein ein, sondern tat so, als nehme er die Drohung des Angekl. nicht ernst. Er wies das Ansinnen des von ihm als „Clown“ bezeichneten Angeklagten zurück und kündigte an, er werde mit dessen Halbschwester wieder eine Partnerschaft eingehen, was den Angeklagtem weiter aufbrachte. Außerdem spielte S die von ihm als solche erkannte Bedrohung herunter, indem er die Waffe des Angeklagten als Gaspistole bezeichnete.
Dann suchte er sich der bedrohlichen Situation zu entziehen. Er stieg unvermittelt auf das Fahrrad und fuhr los, wobei er herablassend lachte. Der Angeklagte entschloss sich in diesem Moment, S zu töten. Er zog die Pistole aus dem Hosenbund, lud sie durch und gab aus etwa fünf bis sieben Metern Entfernung in Tötungsabsicht zehn gezielte Schüsse ab, von denen sechs Oberkörper und Kopf des Opfers trafen und tödliche Verletzungen herbeiführten“ (BGH, Urt. v. 15.11.2017 − 5 StR 338/17 (LG Hamburg)).
Das Urteil des Landgerichts Hamburg zum Mord
„Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat das Mordmerkmal der Heimtücke nicht als erfüllt angesehen. S sei nicht arglos gewesen, da er spätestens mit der Todesdrohung durch den Angeklagten noch vor dessen Tatentschluss die Vorstellung verloren habe, vor einem Angriff des Angeklagten sicher zu sein. Er habe erkannt, dass der bewaffnete und aggressiv gestimmte Angeklagte ihn ernsthaft angreifen und schwer verletzen könne, womit er auch konkret gerechnet habe. Dies folge aus seinen Wahrnehmungen in der betreffenden Situation und aus seinen schon zuvor gewonnenen Kenntnissen über den Angeklagten. So habe er aus den bisherigen in vergleichbarer Weise eskalierend verlaufenen Auseinandersetzungen mit dem Angekl. gewusst, dass dieser besonders aggressiv agiert und zu gewaltsamen Übergriffen geneigt habe, wenn es um das Wohl der Halbschwester oder Nichte gegangen sei.
Darüber hinaus habe es an dem erforderlichen Kausalzusammenhang gefehlt: Wehrlos sei das unbewaffnete Tatopfer nicht wegen einer etwaigen Arglosigkeit, sondern wegen seiner unterlegenen Verteidigungsmittel gegenüber dem bewaffneten Angeklagten gewesen. Zumindest aber habe es dem Angekl. an einem Ausnutzungsbewusstsein gefehlt (BGH, Urt. v. 15.11.2017 − 5 StR 338/17 (LG Hamburg)).“
Eine etwas dünne rechtliche Bewertung, zugegeben. Das Urteil des Landgerichts Hamburg wurde insofern auf Betreiben der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage auf ihre Sachrügen aufgehoben vom 5. Senat des Bundesgerichtshofs aufgehoben.
Die Bewertung des Bundesgerichtshofs zum Mord
Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass die Revisionsführer mit Recht die fehlerhafte Begründung der Ablehnung eines Heimtückemordes beanstanden. Der 5. Senat begründet seine Entscheidung wie folgt:
„Das Landgericht ist zwar im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung bei Beginn des mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt (…). Wesentlich ist danach, dass der Mörder das sich keines erheblichen Angriffs versehende, mithin arglose Opfer in einer hilflosen Lage überrascht und es dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Bei einem offen feindseligen Angriff ist erforderlich, dass dem Opfer wegen der kurzen Zeitspanne zwischen Erkennen der Gefahr und unmittelbarem Angriff keine Möglichkeit der Abwehr verblieben ist (…).
Die Verneinung einer Arg- und Wehrlosigkeit des hinterrücks erschossenen Tatopfers lässt jedoch eine erschöpfende Beurteilung des Sachverhalts durch die Schwurgerichtskammer vermissen, die den Indizwert einer Reihe von zu Ungunsten des Angeklakten sprechenden Umstände nicht in seine Erwägungen einbezogen hat.
Die Schwurgerichtskammer hat sich insbesondere nicht näher damit auseinandergesetzt, dass das Opfer im Anschluss an die verbalen Provokationen und noch während der laufenden Auseinandersetzung sein Fahrrad bestieg und – dem Angekl. den Rücken zuwendend – losfuhr. Die hiermit verbundene Preisgabe von Verteidigungsmöglichkeiten ist ein gewichtiges Indiz für seine erhalten gebliebene Arglosigkeit (vgl. BGH Urt. v. 20.1.2005 –4 StR 491/04). Auch der weitere äußere Geschehensablauf legt für den Zeitpunkt unmittelbar vor Abgabe der Schüsse durch den Angeklagten die Annahme nahe, dass sich das Opfer keines Angriffs mit der Waffe versah. So verwahrte der Angeklagte, als sich S von ihm abwandte, seine Pistole noch im Hosenbund. Das Streitgespräch und die Todesdrohungen des Angeklagten hatten sich auf ein zukünftiges Verhalten des S bezogen. Seine Einschätzung der Situation, als er aus der Schlagweite des Angeklagten herausfuhr, hatte S auch durch sein herablassendes Lachen zu erkennen gegeben.
Heimtücke ist das Ausnutzen der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit.
BGH
Soweit das Landgericht auf die Kenntnisse des S von zuvor bereits eskalierend verlaufenen Auseinandersetzungen mit dem Angeklagten abgestellt hat, ist dies nach dem für die Prüfung des Mordmerkmals der Heimtücke anzulegenden rechtlichen Maßstab kein entscheidender Gesichtspunkt. Nach steter Rechtsprechung des Bundegerichtshofs steht eine auf früheren Aggressionen und einer feindseligen Atmosphäre beruhende latente Angst des Opfers der Annahme von Arglosigkeit nicht entgegen, da es darauf ankommt, ob es gerade im Tatzeitpunkt mit Angriffen auf sein Leben gerechnet hat (…). Ohnehin lassen sich die früheren Begegnungen durchaus gegenteilig in Bezug auf die im Moment der Tat bestehende innere Befindlichkeit des Tatopfers ausdeuten. Denn S hatte sich – nach den Feststellungen einvernehmlich – auf eine Aussprache mit dem Angeklagten eingelassen. Er war in der Vergangenheit lediglich mit Körpereinsatz ausgeführter Gewalttätigkeit ausgesetzt, derer er sich zuletzt 2015 durch eigene Faustschläge zu erwehren gewusst hatte. Bei der einzigen früheren Auseinandersetzung, bei der der Angeklagte dem Opfer 2012 (mit einem Messer) bewaffnet gegenübergetreten war, war es bei einer Bedrohung geblieben.
Zu kurz greift auch die Erwägung zu einer fehlenden kausalen Verknüpfung von einer Arglosigkeit des Tatopfers mit dessen Wehrlosigkeit. S hatte sich unmittelbar vor den aus kurzer Distanz abgegebenen Schüssen von dem zuvor neben ihm stehenden Angeklagten abgewandt. Es war ihm deshalb nicht mehr möglich, durch körperliche Abwehr zu versuchen, den Einsatz der kurz danach vom Angeklagten gezogenen Pistole zu verhindern. Diesen Umstand hat das Landgericht nicht erkennbar gewichtet. Zudem ist ihm bei seiner Beurteilung der Verteidigungsmöglichkeiten aus dem Blick geraten, dass der Angeklagte dem ihm den Rücken zuwendenden Opfer die Möglichkeit genommen hatte, ihn verbal etwa durch Einlenken oder Bitten von seinem Tun abzuhalten. Insofern kann für die Frage der Wehrlosigkeit von Bedeutung sein, ob der Angreifer bei Ausführung der Tat dem Opfer von Angesicht zu Angesicht gegenübersteht oder der Tatbeginn vom Opfer nicht bemerkt wird. Dies gilt in besonderem Maße, wenn Täter und Opfer – wie hier – in einem engen persönlichen Verhältnis zueinander stehen (…).
Dass ein Versuch verbaler Einwirkung auf den Angeklagten von vornherein sinnlos gewesen sein könnte, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen und liegt auch nicht nahe. Denn die Tötungsabsicht des Angeklagten war überhaupt erst aufgrund der verbalen Provokationen und der herablassenden Haltung des Tatopfers entstanden.
Die vom Landgericht – von seinem Ausgangspunkt folgerichtig – nicht näher begründete Annahme eines fehlenden Ausnutzungsbewusstseins belegt das angefochtene Urteil auch in seinem Gesamtzusammenhang nicht. Sie drängte sich nach der hier gegebenen Sachlage auch nicht auf.
Für ein Ausnutzungsbewusstsein genügt es, wenn der Täter die Heimtücke begründenden Umstände nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst hat, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Arglosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (….). Das Ausnutzungsbewusstsein kann bereits dem objektiven Bild des Geschehens entnommen werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter – wie bei Schüssen in den Rücken des Opfers – auf der Hand liegt (…). Das gilt in objektiv klaren Fällen bei einem psychisch normal disponierten Täter selbst dann, wenn er die Tat einer raschen Eingebung folgend begangen hat. Denn bei erhaltener Unrechtseinsicht ist die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt (…). Danach hindert nicht jede affektive Erregung oder heftige Gemütsbewegung einen Täter daran, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat zu erkennen. Allerdings kann die Spontaneität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte der Tat und dem psychischen Zustand des Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, dass ihm das Ausnutzungsbewusstsein fehlte.
Danach hätte die Schwurgerichtskammer bei dieser vom Tatgericht zu bewertenden Tatfrage (…) beweiswürdigend die zur Frage der Schuldfähigkeit getroffenen Feststellungen aufgreifen müssen, dass ‚zum Tatzeitpunkt bei dem Angekl. weder eine forensisch relevante Persönlichkeitsstörung noch eine sonstige relevante psychische Störung vorlag‘, seine Einsichtsfähigkeit demgemäß vollständig vorhanden war und es bei ihm zu keinem Affekt- oder Impulsdurchbruch kam“ (BGH, Urt. v. 15.11.2017 − 5 StR 338/17 (LG Hamburg)).“
Die Kritik an der Mord-Entscheidung
Hierzu eine Kritik an der Mord-Entscheidung des BGH von Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener:
Der 5. Senat des Bundegerichtshofs hebt in seiner Entscheidung darauf ab, „dass die Verneinung einer Arg- und Wehrlosigkeit des hinterrücks erschossenen Tatopfers (…) eine erschöpfende Beurteilung des Sachverhalts durch die Schwurgerichtskammer vermissen (lässt), die den Indizwert einer Reihe von zu Ungunsten des Angekl. sprechenden Umstände nicht in seine Erwägungen einbezogen hat.“ Diese Umstände sieht der Senat im Folgenden:
Preisgabe der Verteidigungsmöglichkeiten durch Zuwenden des Rückens
Der Senat führt aus, dass das Landgericht Hamburg sich im Zusammenhang mit einer möglichen Arg – und Wehrlosigkeit damit hätte auseinandersetzen müssen, „dass das Opfer im Anschluss an die verbalen Provokationen und noch während der laufenden Auseinandersetzung sein Fahrrad bestieg und – dem Angekl. den Rücken zuwendend – losfuhr“, weil „die hiermit verbundene Preisgabe von Verteidigungsmöglichkeiten (…) ein gewichtiges Indiz für seine erhalten gebliebene Arglosigkeit“ sei (vgl. BGH Urt. v. 20.1.2005 –4 StR 491/04). Der Sachverhalt, der der Entscheidung des 4. Senats des Bundesgerichtshofs, die hier zitiert wird, zu Grunde lag, hat mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt indes wenig gemein. Der 4. Senat hatte mit folgender Begründung bemängelt, dass ein Heimtücke fehlerhaft abgelehnt wurde:
„Nach den Feststellungen ging dem Tötungsgeschehen zwar ein Streit voraus, der Angekl. verhielt sich dabei jedoch zurückhaltend und nur abwehrend. Er hielt Frau T lediglich für kurze Zeit den Mund zu, um ihr weiteres aggressives Schreien zu verhindern. Verletzt hat er sie – soweit aus dem Urteil ersichtlich, auch bei früheren Auseinandersetzungen – nicht. Mit einem erheblichen körperlichen Angriff des Angekl., der ja die Versöhnung mit ihr angestrebt hatte, musste Frau T nicht rechnen, auch wenn sie aggressiv gegen den Angekl. vorgegangen war. Dafür, dass sie sich tatsächlich keines Angriffs versah, spricht, dass sie dem Angekl. ihren Rücken zuwandte, bevor er sie mit Tötungsvorsatz würgte. Zu diesem Zeitpunkt – bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs – war Frau T nach den Urteilsfeststellungen arg- und wehrlos“ (vgl. BGH Urt. v. 20.1.2005 –4 StR 491/04).
Im Unterschied hierzu haben sich die Kontrahenten vorliegend häufiger – auch körperlich – auseinandergesetzt. Der wesentliche Unterschied ist aber, dass der Angeklagte dem Geschädigten ganz konkret gedroht hat (drohte, ihn umzubringen, wenn er sein Verhalten gegenüber der Halbschwester und Nichte nicht ändere) und die Tatwaffe vorzeigte. Diese konkrete Lebensbedrohung findet hingegen bei den Ausführungen des 5. Senats keine Erwähnung, wahrscheinlich unter Bezugnahme auf die Äußerung des Geschädigten, der die Tatwaffe als Gaspistole herabqualifizierte. Das ist aber doch ein ganz entscheidender Punkt: Der Angeklagte bedroht den Geschädigten mit dem Leben, sofern er sein Verhalten nicht ändere. Insofern könnte die ursprüngliche Erwägung der Kammer eine Rolle spielen, dass der Geschädigte sich „überlegen und stark gab“, obwohl er die Gefahr erkannte. Der Geschädigte hätte hiernach schlicht die falsche Taktik gewählt, um der Gefahr zu entkommen.
Die weiteren Erwägungen des Senats, mit denen der mangelnde Argwohn des Geschädigten belegt werden sollen, überzeugen nicht:
Verwahren der Waffe im Hosenbund
Dass der Angeklagte die Waffe, als sich der Geschädigte S. von ihm abwandte, noch im Hosenbund verwahrte, kann kein Indiz für seine Arglosigkeit sein. Der Angeklagte hatte ihm die Waffe zuvor gezeigt. Der Geschädigte musste auch davon ausgehen, dass der Angeklagte – obwohl er die Waffe in den Hosenbund steckte – jederzeit zügig Zugriff hierauf nehmen kann. Hier wird insbesondere nicht berücksichtigt, dass in dem Verbergen der Waffe im Hosenbund nicht nur auf ein Nachgeben des Angeklagten in dem Sinn geschlossen werden kann, dass er seine Drohung ohnehin nicht in die Tat umsetzen wird. Viel naheliegender ist der Schluss, dass er die Waffe aufgrund eines möglichen Eingreifens Dritter zwischenzeitig verborgen halten wollte (BGH, Beschluss vom 11.12.2006, 5 StR 468/06).
Zudem ist die Argumentation des Senats auch widersprüchlich: Wenn der Geschädigte S. ohnehin davon ausging, dass es sich bei der Waffe lediglich um eine Gaspistole handelte und er infolgedessen keinen Argwohn hegte, konnte doch keine Rolle spielen, ob der Angeklagte die Waffe dauerhaft in den Händen hielt oder zwischenzeitig in seinen Hosenbund steckte. Viel eher ließe sich doch der umgekehrte Schluss aus Sicht des Geschädigten ziehen, dass nämlich der Angeklagte bei einer scharfen Waffe eher den Grund gehabt hätte, diese zu verbergen.
Zukünftiges Verhalten des Geschädigten
Dass „das Streitgespräch und die Todesdrohungen des Angekl. (…) sich auf ein zukünftiges Verhalten des S bezogen (hatten)“, woraus auf den mangelnden Argwohn des Geschädigten S. geschlossen wird, ist eine lebensfremde Conclusio. Der Geschädigte hatte im Rahme des kurzen Streitgesprächs bereits zum Ausdruck gebracht, dass er sich an die Forderungen des Angeklagten nicht halten werdeund sogar angekündigt, er werde mit dessen Halbschwester wieder eine Partnerschaft eingehen. Damit hatte Geschädigte dem Angeklagten zu verstehen gegeben, dass er sich zukünftig genau entgegengesetzt zu dem Ansinnen des Angeklagten verhalten werde. Keinesfalls konnte er hiernach der Auffassung sein, der Angeklagte werden sein weiteres Verhalten erst noch abwarten.
Verknüpfung von auf Arglosigkeit beruhender Wehrlosigkeit
Für den Senat ergibt sich die Verknüpfung von auf Arglosigkeit beruhender Wehrlosigkeit aus folgenden Erwägungen: Es sei dem Geschädigten dadurch, dass er dem Angeklagte den Rücken zugewandt habe, nicht mehr möglich gewesen, diesen durch körperliche Gegenwehr oder „verbal etwa durch Einlenken oder Bitten von seinem Tun abzuhalten“. „Insofern kann für die Frage der Wehrlosigkeit von Bedeutung sein, ob der Angreifer bei Ausführung der Tat dem Opfer von Angesicht zu Angesicht gegenübersteht oder der Tatbeginn vom Opfer nicht bemerkt wird. Dies gilt in besonderem Maße, wenn Täter und Opfer – wie hier – in einem engen persönlichen Verhältnis zueinander stehen.“ Die Rechtsprechung, die der Senat zum Beleg seiner Rechtsauffassung zitiert (BGH Urt. v. 25.10.1984 – 4 StR 615/84, und v. 9.9.2003 – 1 StR 153/03; Beschl. v. 7.4.1989 – 3 StR 83/89 und v. 19.6.2008 – 1 StR 217/08) ist aber mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Im Gegensatz zu jenen Entscheidungen hat der Angeklagte vor der Tat vorliegend eine ganz konkrete Todesdrohung ausgesprochen, wenn der Geschädigte S. sein Verhalten nicht ändere. Im Verlust solcher psychisch wirkender Selbstschutzaktivitäten zeigt der Senat aus Sicht von Schneider, der die Entscheidung des 5. Senats in NStZ 2018, S. 98 ff. kommentiert, einen weiteren Weg zur Begründung arglosigkeitsbedingter Wehrlosigkeit des Opfers auf, denn verbale Einwirkungen könnten im Einzelfall durchaus ein taugliches Verteidigungsmittel im Sinne des Mordmerkmals sein, soweit sie den lebensgefährlich Bedrängten in die Lage versetzten, den Täter im Wege der „Abstiftung“ von seinem todbringenden Vorhaben abzubringen. Diese Chance hat der Geschädigte im vorliegenden Fall aber gerade ungenutzt verstreichen lassen. Nach den Urteilsfeststellungen hätte der Geschädigte tatsächlich die Gelegenheit gehabt, wenigstens zum Schein, auf die Forderungen des Angeklagten einzugehen. Die Feststellungen liegen auch nahe, dass der Angeklagte sich hiernach von der Tatbegehung hätte abbringen lassen. Der Geschädigte hat hingegen nicht einmal den Versuch unternommen, den Angeklagten abzustiften, sondern hat diesen vielmehr weiter provoziert. Man würde aber dasjenige Opfer, das nicht einmal die Chance zur Verteidigung hat, weil es einen unmittelbar bevorstehenden Angriff gar nicht wahrnimmt, mit demjenigen gleichsetzen, das in Ansehung eines solchen Angriffs lediglich das falsche Verteidigungsmittel wählt.
Darüber hinaus wohnt auch dieser Wertung ein gewisser Widerspruch inne. Wovon sollte der Geschädigte den Angeklagten denn abhalten, wenn er ohnehin davon ausgegangen ist, dass es sich bei der Waffe um eine Gaspistole handelte. Entweder der Geschädigte ging nicht davon aus, dass es sich um eine Schusswaffe handelte, was in der Tat gegen seinen Argwohn sprechen könnte, oder er ging doch von einer scharfen Schusswaffe aus. Nur in diesem Fall würden die Erwägungen des Senats aber einen Sinn ergeben. Für diesen Fall müsste jedoch darüber nachgedacht werden werden, ob nicht genau das Verhalten des Geschädigten, der aus Sicht der Kammer, sondern so tat, als nehme er die Drohung des Angeklagten nicht ernst, für seinen Argwohn sprechen könnte, indem er in Form einer vorgespielten Verharmlosung der Situation, Zeit gewinnen und die Flucht ergreifen wollte.
Ausnutzungsbewusstsein
Die (hilfsweise) ausgeführten Überlegungen des Bundesgerichtshofs zum Ausnutzungsbewusstsein, zu denen man lediglich bei Annahme eines objektiven Heimtückemordes gelangen würde, gehen nicht mehr auf die Besonderheiten des Falls ein. Hier wird lediglich darauf Bezug genommen, dass „weder eine forensisch relevante Persönlichkeitsstörung noch eine sonstige relevante psychische Störung vorgelegen“ habe. Entscheidend wird aber die Untersuchung sein, wenn man nicht schon annimmt, der Geschädigte sei nicht arglos gewesen, wovon der Angeklagte bezüglich des Argwohns des Geschädigten ausgegangen ist bzw. ausgehen konnte. Im Rahmen einer anderen Entscheidung des 5. Senats hat dieser ausgeführt, dass „es jedoch gänzlich fernliegend zu sein (scheint), dass auch der Angekl. davon ausgegangen sein soll, er könne nach einer solchen Ankündigung (Todesdrohung) vor dem Hintergrund des vorangegangenen heftigen Streits noch einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen überraschen (BGH, Beschluss vom 11.12.2006, 5 StR 468/06). Auch dürfte hier die Erwägung des Landegerichts Hamburg zum Tragen kommen, dass (zumindest) aus Sicht des Angeklagten das unbewaffnete Tatopfer nicht wegen einer etwaigen Arglosigkeit wehrlos gewesen sei, sondern wegen seiner unterlegenen Verteidigungsmittel gegenüber dem bewaffneten Angeklagten. Hiernach war es gleichgültig, ob der Geschädigte mit dem Rücken oder mit dem Gesicht zu ihm stand, weil für die Tatbegehung nur der Zeitpunkt maßgeblich war, in dem der Angeklagte erkannte, dass sein Anliegen, den Geschädigten zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, gescheitert war.