Für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes ist eine Gesamtschau aller bedeutsamen objektiven und subjektiven Tatumstände erforderlich.
Für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes ist eine Gesamtschau aller bedeutsamen objektiven und subjektiven Tatumstände erforderlich.
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die sich sowohl mit der Revision des Angeklagten, als auch mit der des Nebenklägers auseinandersetzt.