Die Revision ist als finales Rechtsmittel der Strafprozessordnung konzipiert, sieht man einmal vom verfassungsrechtlichen Korrektiv der Verfassungsbeschwerde und von Wiederaufnahmemöglichkeiten ab. In diesem Kontext erscheint es fragwürdig, dass die Revisionsinstanz gänzlich ohne Hauptverhandlung beendet werden kann und dies auf Geheiß der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft.
Es mutet widersprüchlich an, dass durch einen Antrag des Generalbundesanwalts oder der Generalstaatsanwaltschaft ohne weitere mündliche Verhandlung die Revision beendet werden kann und somit kein weiteres Rechtsmittel in Betracht käme. Die Strafprozessordnung gibt dem Generalbundesanwalt, bzw. der Generalstaatsanwaltschaft diese Möglichkeit an die Hand, geregelt in § 349 Abs. II StPO:
Die Entscheidung im Beschlusswege ist ohne mündliche Verhandlung möglich, andernfalls müsste durch Urteil entschieden werden.
Diese Vorgehensweise zeigt, dass es im Revisionsverfahren notwendig ist, einen erfahrenen Strafverteidiger heranzuziehen, welcher über mehrere Jahre Erfahrung auf dem Gebiet der strafrechtlichen Revision gesammelt hat und auch weiß, wie im Falle eines solchen Antrags des Generalbundesanwalts, bzw. der Generalstaatsanwaltschaft zu reagieren ist. Strafverteidiger Dr. Baumhöfener aus Hamburg setzt sich für Ihre Belange ein und steht Ihnen in allen Instanzen zur Verfügung.
Was sind der Sinn und der Zweck eines Antrags des Generalbundesanwalts, bzw. der Generalstaatsanwaltschaft?
Grundsätzlich hat jeder Verurteilte in erster Instanz (Sprungrevision) oder in zweiter Instanz (Revision auf Berufungsurteil) das Recht, in einer mündlichen Verhandlung eine Entscheidung zu erhalten, da dies im Grundgesetz als Ausfluss des Rechts auf rechtliches Gehör sowie als Ausfluss des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. IV GG kodifiziert ist.
Auf der anderen Seite sollen Gerichte möglichst schnell, effektiv und vor allem prozessökonomisch handeln. Trägt der Generalbundesanwalt, bzw. die Generalstaatsanwaltschaft nun vor, die Revision habe keinen Erfolg, kann das Revisionsgericht durch Beschluss entscheiden. Dies ist dann der Fall, wenn die Revision für offensichtlich unbegründet erachtet wird und dies einstimmig vom Gericht gesehen wird. Es muss also für den vollständigen Spruchkörper deutlich sein, dass die Revision weder mit der Sachrüge, noch mit der Verfahrensrüge durchdringt und etwaige Fehler auch ursächlich für das vorinstanzliche Urteil waren.
Wann ist der Generalbundesanwalt zuständig und wann ist es die Generalstaatsanwaltschaft?
Der Generalbundesanwalt nimmt die staatsanwaltlichen Aufgaben vor, sofern die Revision zum Bundesgerichtshof führt und dort entschieden wird. Dies ist der Fall bei erstinstanzlichen Urteilen der Land- und Oberlandesgerichte. Ferner ist er zuständig im Revisionsverfahren, sofern der Generalbundesanwalt selbst Anklage erhoben hat. Zusammengefasst ist der Generalbundesanwalt also bei schwerer Kriminalität zuständig.
Die Generalstaatsanwaltschaft ist dagegen die zuständige Behörde am Oberlandesgericht und nimmt dort die staatsanwaltlichen Aufgaben wahr.
Während der Generalbundesanwalt also die Staatsanwaltschaft des Bundes ist, gibt es für jedes Bundesland eigene Generalstaatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten.
Was sind die Antragsmöglichkeiten der zuständigen Staatsanwaltschaften?
Ein Antrag des Generalbundesanwalts oder der Generalstaatsanwaltschaft ist notwendig, sofern die Revision durch Beschluss als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. Aus dem Wortlaut des § 349 StPO ergibt sich, dass bei einer stattzugebenden Entscheidung durch Beschluss ein Antrag der Staatsanwaltschaft obsolet ist, § 349 Abs. IV StPO. Somit wird im Rahmen der Rechtsstaatlichkeit dafür Sorge getragen, dass bei einer offensichtlichen Begründetheit der Revision nicht erst auf ein Tätigwerden der Staatsanwaltschaft gewartet werden muss, welche naturgemäß eher zu Ungunsten des Mandanten entscheiden wird.
Welche Möglichkeiten gibt es, auf den Antrag der zuständigen Staatsanwaltschaft zu reagieren?
Das Verwehren der mündlichen Verhandlung wiegt schwer. Der Strafverteidiger hat daher gemäß § 349 Abs. III S. 2 StPO die Möglichkeit, eine Gegenerklärung abzugeben. Diese erfolgt, sobald der Generalbundesanwalt oder die Generalstaatsanwaltschaft den Antrag auf Verwerfung der Revision begründet hat. Der Verteidiger sollte hier die letzte Möglichkeit nutzen, inhaltlich der Strafverfolgungsbehörde zu widersprechen, auf bestimmte Punkte explizit hinzuweisen und noch einmal zu Gunsten des Mandanten auszuholen. Das Gericht hat sich dann mit dieser Gegenerklärung zu befassen und zu entscheiden, ob von einer offensichtlichen Unbegründetheit der Revision auszugehen ist. Auch hier wird deutlich, dass nur ein erfahrener Strafverteidiger eine Revision durchführen sollte.
Die Gegenerklärung muss spätestens zwei Wochen nach Begründung des staatsanwaltlichen Antrags beim Revisionsgericht eingehen. Die Gegenerklärung des Strafverteidigers ist schriftlich einzureichen.
Muss sich das Gericht an den Antrag des Generalbundesanwalts oder der Generalstaatsanwaltschaft richten?
Wäre es so, dass sich das Gericht am Antrag halten müsse, würde dies dem Rechtsstaatsprinzip nicht gerecht werden. Es ist letztlich der Spruchkörper am Bundesgerichtshof oder am Oberlandesgericht, der unabhängig vom staatsanwaltlichen Standpunkt eine Entscheidung zu treffen hat. Nicht umsonst formuliert § 349 Abs. II StPO, dass der Antrag der Strafverfolgungsbehörde lediglich Voraussetzung dafür ist, dass durch Beschluss entscheiden wird. Andernfalls würde gemäß § 349 Abs. V StPO mündlich verhandelt mit der Konsequenz, dass ein Urteil zu sprechen wäre.
Letztlich kann die Strafverfolgungsbehörde durch den Antrag im Revisionsverfahren nur versuchen, den eigenen Standpunkt klar darzustellen und das Gericht zu überzeugen versuchen.
Ebenso hat jedoch auch der Strafverteidiger die Möglichkeit, durch den Gegenantrag zumindest Zweifel am Antrag der Strafverfolgungsbehörde zu wecken und das Gericht dazu zu drängen, eine Entscheidung durch Urteil, also durch vorausgehende mündliche Verhandlung, zu treffen.
Somit bleibt festzuhalten, dass die Antragsregelung in § 349 StPO versucht, einen Ausgleich zwischen Rechten des Verurteilten auf der einen Seite und der Prozessökonomie auf der anderen Seite zu finden.
Informationen über den Revisionsablauf
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