...oder Totschlag?
...oder Totschlag?
Beschluss des 1. Senats des BGH: Voraussetzungen für die Verhängung der besonderen Schwere der Schuld beim Mord, § 211 StGB.
Nach Auffassung des BGH können Tritte gegen den Kopf einen bedingten Tötungsvorsatz rechtfertigen. Besprechung einer Entscheidung des 2. Senats.
Beurteilung niedriger Beweggründe bedarf einer Gesamtwürdigung, die alle für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren einschließt.
§ 30 Absatz I StGB knüpft allein an die abstrakte Gefährlichkeit des Tatverhaltens an. Eine Entscheidung des BGH zu einer versuchten Anstiftung zum Mord.
Verwertungsverbot des § 252 StPO erstreckt sich auch auf Schriftstücke, die der aussageverweigerungsberechtigte Zeuge bei seiner Vernehmung übergeben hat.
Zur Frage, wann von einer heimtückischen Tötung, also Mord gemäß § 211 StGB, auszugehen ist, eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar ist.
Heimtückisch tötet, wer die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit zur Tötung ausnutzt.
Der Angeklagte muss, um nach dieser Vorschrift Straflosigkeit zu erlangen, sein Vorhaben lediglich aufgegeben haben.
Schwurgericht muss regelmäßig darauf hinweisen, wenn es abweichend vom Anklagevorwurf wegen eines anderen Mordmerkmals verurteilen will.
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die sich sowohl mit der Revision des Angeklagten, als auch mit der des Nebenklägers auseinandersetzt.