Steuerhinterziehung und Strafzumessung
Steuerhinterziehung und Strafzumessung
Sofern ein Urteil mit den Feststellungen aufgehoben wird, darf auf diese bei Strafzumessungserwägungen nicht mehr zurückgegriffen werden.
Kann strafschärfend berücksichtigt werden, dass auf dem kinderpornographischen Material reale Geschehnisse und nicht nachgestellte Szenen zu sehen waren?
Umstände, die diese Qualifikation erst begründen, nicht herangezogen werden, um einen minder schweren Fall abzulehnen.
Die Anwendung der Kronzeugenregelung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte seine eigenen Tatbeiträge leugnet.
Der Bundesgerichtshof konnte nicht überprüfen, wie das Landgericht zu den verhängten Strafen gekommen ist, und hob alle Einzelstrafen auf.
Die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar ist.
Berücksichtigung des Alters in der Strafzumessung.
Keine Auswirkung bei mangelnden Reuebekundungen.
Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG
Minder schwerer Fall des Totschlags.
Erörterung notwendig, inwieweit die Verbüßung einer Jugendstrafe zur Behebung der “Störung des Selbstwertgefühls” des Angeklagten erforderlich ist.
... in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern.
Kumulationswirkung eines (drohenden) Bewährungswiderrufs.
Umfassende Feststellung und erschöpfende Würdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände für die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe erforderlich.