Maßregelanordnung bedarf sorgfältiger Begründung, weil sie eine schwerwiegende und langfristig in das Leben des Angeklagten eingreifende Maßnahme darstellt.
Maßregelanordnung bedarf sorgfältiger Begründung, weil sie eine schwerwiegende und langfristig in das Leben des Angeklagten eingreifende Maßnahme darstellt.
Revisionsbeschränkung unter Ausklammerung der Maßregelvollzugsanordnung kann nur dann erfolgen, wenn der Schuldspruch als solcher weiter bestehen könnte.
Sicherungsverwahrung nur zulässig, wenn eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen abzuleiten ist.
Zu den Vorraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt eine lehrreiche Entscheidung des Bundesgerichtshofs.