Wieviel "Drohung" braucht es zur Erfüllung einer räuberischen Erpressung? Die Antwort des BGH lautet: nicht viel, denn es gibt ja die konkludente Drohung.
Überblick über aktuelle Entscheidungen im Revisionsrecht.
Wieviel "Drohung" braucht es zur Erfüllung einer räuberischen Erpressung? Die Antwort des BGH lautet: nicht viel, denn es gibt ja die konkludente Drohung.
Zeuge vom Hörensagen: Bei einer Aussage gegen Aussage Konstellation braucht es mehr, zur Verurteilung. Entscheidung des BGH zu einem Kindesmissbrauch.
Fälschung von Zahlungskarten: Zur Frage, wann von einem Versuchsbeginn auszugehen ist, eine interessante Entscheidung des BGH, besprochen von Rechtsanwalt DR. Baumhöfener.
BGH-Entscheidung zur Frage, ob die Angaben des Angeklagten in den Urteilsgründen erwähnt werden müssen. Besprechung von Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener.
Besprechung einer Entscheidung des OLG Hamburg zum Diebstahl. Freispruch im Revisionsverfahren durch Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener.
Entscheidung des BGH zum Menschenhandel gemäß § 232 StGB. Was ist eine Zwangslage? Besprechung von Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener.
Der Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot führt häufig zur Aufhebung des Urteils. Lassen Sie sich von Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener beraten.
Finale Verknüpfung zwischen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub erforderlich. Erfolgreiche Revision vor dem BGH.
Eine Entscheidung des BGH zum Kindesmissbrauch und der Frage, was im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten verwertet werden darf...oder nicht.
Einsatz eins gefährlichen Werkzeugs bei einer Vergewaltigung zur Luststeigerung. Besonders schwere Vergewaltigung? Besprechung einer BGH-Entscheidung.
Verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB und die Anforderungen des Tatrichters an die sachgerechte Begründung. Eine Entscheidung des BGH.
Zur Anwendung des Zweifelsatzes, in dubio pro reo, beim Rücktritt vom Versuch. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, besprochen von Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener.
Angeklagten steht das Recht zu, innerhalb kürzester Zeit über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen informiert zu werden.
Angeklagten ist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, wenn sein von ihm hierzu beauftragter Pflichtverteidiger die Revision nicht begründet.
Entscheidung des 5. Senats in Leipzig zu einem Verwertungsverbot der geständigen Aussage der Angeklagten wegen Verstoßes gegen § 136a Abs. 1 StPO.