Räuberische Erpressung erfordert gemäß § 255 StGB Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.
Überblick über aktuelle Entscheidungen im Revisionsrecht.
Räuberische Erpressung erfordert gemäß § 255 StGB Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.
Beruflichen Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung sind dann anzuführen, wenn durch sie die berufliche oder wirtschaftliche Basis verloren geht.
Zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe bei einem Drogenkurier. Eine Entscheidung des BGH, vorgestellt von Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener.
Auf die Angaben eines Zeugen vom Hörensagen dürfen Feststellungen nur dann gestützt werden, wenn sie durch andere wichtige Gesichtspunkte bestätigt werden.
Verhörspersonen können Niederschriften zwar vorgehalten werden, sie dürfen aber nicht zum ergänzenden Urkundenbeweis bei Erinnerungsmängeln benutzt werden.
Beurteilung niedriger Beweggründe bedarf einer Gesamtwürdigung, die alle für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren einschließt.
Täter-Opfer-Ausgleich: Ausdruck der Übernahme von Verantwortung des Angeklagten erforderlich. Besprechung einer Entscheidung des BGH durch Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener.
Handlung, die den tatbestandlichen Erfolg verursacht, darf dem Angeklagten im Wege der Strafzumessung nicht nochmal zur Last gelegt werden.
Die Belehrung gemäß § 257c Absatz 5 StPO ist eine wesentliche Förmlichkeit, die in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen ist.
§ 30 Absatz I StGB knüpft allein an die abstrakte Gefährlichkeit des Tatverhaltens an. Eine Entscheidung des BGH zu einer versuchten Anstiftung zum Mord.
Das Kind muss in der Weise in das sexuelle Geschehen einbezogen werden, dass für den Täter gerade die Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch das Kind von Bedeutung ist.
Richter beurkundet mit seiner Unterschrift, dass die Urteilsgründe mit denjenigen Gründen übereinstimmen, die für seinen Urteilsspruch maßgebend waren.
Beschuldigte sind über das Recht, einen Verteidiger zu wählen, zu belehren. Diese Vorraussetzungen waren nach Auffassung des BGH hier erfüllt.
Verwertungsverbot des § 252 StPO erstreckt sich auch auf Schriftstücke, die der aussageverweigerungsberechtigte Zeuge bei seiner Vernehmung übergeben hat.
Einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung hat das Landgericht Düsseldorf nicht in seine Überlegungen mit einbezogen.