Der BGH hat in einer Entscheidung klargestellt, dass eine Zeugenaussage ergänzend zu seiner Aussage bei Gericht verlesen werden darf.
Überblick über aktuelle Entscheidungen im Revisionsrecht.
Der BGH hat in einer Entscheidung klargestellt, dass eine Zeugenaussage ergänzend zu seiner Aussage bei Gericht verlesen werden darf.
§ 182 StGB liegt vor, wenn der Jugendliche seinen unterentwickelten und deshalb nur bedingt vorhandenen entgegenstehenden Willen nicht verwirklichen kann.
Eine Entscheidung des BGH zur Geiselnahme, § 239b StGB im Zweipersonenverhältnis, vorgestellt von Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Dr. Baumhöfener.
Verurteilung eines Schönheitschirurgen wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten.
Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Grundrechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Eine interessante Entscheidung des BVerfG.
Nach Auffassung des BGH können Tritte gegen den Kopf einen bedingten Tötungsvorsatz rechtfertigen. Besprechung einer Entscheidung des 2. Senats.
Ob die Manipulationen ausschließlich sexualbezogen sind, spielt für die Bewertung, ob ein sexueller Missbrauch i.S.d. § 179 StGB vorliegt, keine Rolle.
Für das "Schwarzfahren" ist es ausreichend, den Eindruck zu erwecken, man besitze einen gültigen Fahrausweis, wie der BGH vor einiger Zeit festgestellt.
Erfüllung einer Körperverletzung auch bei Einwilligung des Opfers in die Tathandlung möglich. Entscheidung des OLG München zu einer Fanschlacht.
In welchen Fällen kann das Gericht ein Berufsverbot gemäß § 70 StGB verhängen? Besprechung einer Entscheidung des BGH von Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener.
Zu den Voraussetzungen des Maßregelvollzugs gemäß § 63 StGB von Rechtsanawalt & Fachanwalt für Strafrecht Dr. Baumhöfener.
Vollständig zu den Akten gelangt ist ein Urteil grundsätzlich nur dann, wenn es von allen an der Entscheidung mitwirkenden Richtern unterzeichnet ist.
Liegen besondere Umstände bei Zeugen vor, darf das Gericht den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht wegen eigener Sachkunde ablehnen.
Für die Strafbarkeit des § 231 I StGB ist nicht von Belag, ob jemand zum Zeitpunkt der Verursachung der schweren Folge bereits tatbeteiligt war.
Räumliche Nähe für die Interaktion des Täters mit seinen minderjährigen Opfern für die Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht notwendig.