Für die Strafbarkeit des § 231 I StGB ist nicht von Belag, ob jemand zum Zeitpunkt der Verursachung der schweren Folge bereits tatbeteiligt war.
Überblick über aktuelle Entscheidungen im Revisionsrecht.
Für die Strafbarkeit des § 231 I StGB ist nicht von Belag, ob jemand zum Zeitpunkt der Verursachung der schweren Folge bereits tatbeteiligt war.
Räumliche Nähe für die Interaktion des Täters mit seinen minderjährigen Opfern für die Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht notwendig.
Fischkutter, der zukünftig lediglich als schwimmende Fischbrötchenverkaufsstelle benutzt werden soll, ist kein taugliches Tatobjekt i.S.d. § 306 StGB.
Ist die Vorschrift des Vortäuschens einer Straftat i.S.d. § 145d StGB eine erhebliche Straftat, die die Erhebung von Verkehrsdaten nach § 100g StPO erlaubt?
Unter Posing versteht man das bewusste „in-Szene-setzen“ der nackten Körper und der Genitalien der abgebildeten Kinder.
Körperglied muss für eine schwere Körperverletzung weitgehend unbrauchbar geworden sein. Entscheidung des BGH zu § 226 StGB, vorgestellt von Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener.
…und Besitz von Kinderpornos.
Droht ein Rechtsanwalt mit einer Strafanzeige bei Nichtzahlung einer angeblichen Forderung, kann dies eine Nötigung gemäß § 240 StGB darstellen.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Landgericht Waldshut-Tiengen die Vernehmung einer Zeugin wegen Retraumatisierungsgefahr untersagt.
Keine gefährliche Körperverletzung, solange die Verletzunge erst aus dem Sturz, jedoch nicht aus dem direkten Kontakt zwischen PKW und Fahrrad resultiert.
Eine Revision, die unter der Bedingung eingelegt wird, dass auch die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil Revision einlegt, ist unzulässig.
Berührungen anderer Körperstellen als der Geschlechtsteile stellen nicht ohne Weiteres sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit i.S.d. § 176a StGB dar.
Anhaltspunkte für Aufklärungshilfe: Revisionsgericht muss prüfen können, ob ein Aufklärungserfolg zutreffend angenommen oder abgelehnt wurde.
Zahnarzt wegen Körperverletzung verurteilt. Einwilligung der Patientin zu Unrecht verneint. Erfolgreiche Revision von Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener.
Die zur Tötung erforderliche Gewalt darf mit Blick auf den § 46 Absatz III StGB grundsätzlich nicht straferschwerend berücksichtigt werden.