Allgemeine Sachrüge stellt einen Verstoß gegen § 344 Absatz 1 StPO dar, weil die Erklärung abzugeben ist, inwieweit das Urteil angefochten wird.
Überblick über aktuelle Entscheidungen im Revisionsrecht.
Allgemeine Sachrüge stellt einen Verstoß gegen § 344 Absatz 1 StPO dar, weil die Erklärung abzugeben ist, inwieweit das Urteil angefochten wird.
Sofern ein Urteil mit den Feststellungen aufgehoben wird, darf auf diese bei Strafzumessungserwägungen nicht mehr zurückgegriffen werden.
Anklage wurde nicht wirksam eröffnet, weil der Eröffnungsbeschluss nicht schriftlich erging und also nicht von den mitwirkenden Richtern unterzeichnet wurde.
Kann strafschärfend berücksichtigt werden, dass auf dem kinderpornographischen Material reale Geschehnisse und nicht nachgestellte Szenen zu sehen waren?
Zur Frage, wann von einer heimtückischen Tötung, also Mord gemäß § 211 StGB, auszugehen ist, eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Umstände, die diese Qualifikation erst begründen, nicht herangezogen werden, um einen minder schweren Fall abzulehnen.
Revisionsbeschränkung unter Ausklammerung der Maßregelvollzugsanordnung kann nur dann erfolgen, wenn der Schuldspruch als solcher weiter bestehen könnte.
Revisionsbegründungsschrift darf nicht in Vertretung von einem anderen Anwalt unterzeichnet worden, sonst ist sie gemäß § 345 StPo unzulässig.
Verstoß gegen § 261 StPO nicht bewiesen, weil er sich die Erklärungen der Verteidigerinnen zu Eigen gemacht oder mit eigenen Worten abgegeben haben kann.
Beweismittel ist nur die auf die Erinnerung gegründete Aussage des richterlichen Zeugen, nicht dagegen das Protokoll.
Für die Rüge einer Verletzung der Öffentlichkeit ist nach OLG Celle nicht darzulegen, dass sich jemand vom Besuch der Sitzung hat abhalten lassen.
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den Tatbestandsvorraussetzungen des § 225 I StGB und hier insbesondere dem Merkmal des "Quälens".
Würdigung des Aussagenverhaltens eines Zeugen, der in n der Hauptverhandlung als solcher nicht vernommen wurde, führt auf die Inbegriffsrüge zur Aufhebung.
Ein hinterlistiger Überfall gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Täter seine Verletzungsabsicht planmäßig verbirgt.
Zu den Voraussetzung eines Obhutsverhältnisses i.S. des § 174 Absatz I StGB eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, vorgestellt von Rechtsanwalt. Dr. Baumhöfener.