Anfertigung von Mitschriften obliegt gemäß § 261 StPO allein den Mitgliedern des erkennenden Gerichts und kann nicht auf Dritte delegiert werden.
Überblick über aktuelle Entscheidungen im Revisionsrecht.
Anfertigung von Mitschriften obliegt gemäß § 261 StPO allein den Mitgliedern des erkennenden Gerichts und kann nicht auf Dritte delegiert werden.
Die Anwendung der Kronzeugenregelung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte seine eigenen Tatbeiträge leugnet.
Stabile Bemächtigungslage muss zu einer Erpressung ausgenutzt werden.
Der Bundesgerichtshof konnte nicht überprüfen, wie das Landgericht zu den verhängten Strafen gekommen ist, und hob alle Einzelstrafen auf.
Die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar ist.
Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten erfordert die entsprechende Entscheidung des Kollegialgerichts; der Vorsitzedenentscheid reicht hier nicht.
Sicherungsverwahrung nur zulässig, wenn eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen abzuleiten ist.
Will das Gericht im Urteil von einer anderen Teilnahmeform ausgehen, muss es den Angeklagten nach § 265 Abs. 1 StPO zuvor darauf hinweisen.
Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat.
Kenntnis vom Wortlaut der Urkunden und/oder sonstigen Schriftstücke durch die Mitglieder des Gerichts erforderlich.
Heilung der Unwirksamkeit?
Abgrenzung zur gefährlichen Körperverletzung.
Familienbande
Für die Verwirklichung eines schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe kommt es darauf an, dass das Tatopfer die Bedrohung mit der Waffe wahrnimmt..
Berücksichtigung des Alters in der Strafzumessung.